Gegen die der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit einfachem Brief am 14. Juni 1992 übersandten Umsatzsteuerbescheide für 1989 und 1990 sowie die damit verbundenen Zinsbescheide wegen Umsatzsteuer 1989 und 1990 legte ihr Vater in ihrem Namen mit Schreiben vom 25. Juni 1992 Einspruch ein, das jedoch erst am 30. Juli 1992 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) einging. Auf die verspätete Einlegung des Einspruchs und die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung wies das FA die Klägerin hin. Nachdem sich ein Steuerberater für die Klägerin gemeldet hatte, machte das FA diesen durch Schreiben vom 4. November 1992 darauf aufmerksam, daß Wiedereinsetzungsgründe bisher nicht vorgetragen worden seien. Nach mehrmaligen Erinnerungen des FA beantragte der Steuerberater der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1989 und 1990. Als Grund gab er an, daß sich die Klägerin im Ausland aufgehalten habe und jetzt wieder in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) sei. Das FA verwarf den Einspruch daraufhin als unzu lässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 452 BFH/NV 1996 S. 452 Nr. 6 EAAAB-37407
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