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BFH Beschluss v. - V B 87/95

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1985 ab, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Ansprüche auf Kürzung der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) wegen der Lieferung von in Berlin (West) hergestellten Geräten durch ihre Rechtsvorgängerin an Abnehmer im Ausland versagt hatte. Das FG begründete seine Überzeugung, daß die Geräte nicht -- wie die Klägerin im Besteuerungs-, Einspruchs- und im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen hatte -- an einen im Bundesgebiet ansässigen Exportunternehmer (W) und von diesem an die Abnehmer im Ausland geliefert worden seien. Vielmehr habe die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft gehabt und W nur deshalb eingeschaltet, um die Umsatzsteuerpräferenz zu erhalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 335
BFH/NV 1996 S. 335 Nr. 4
UAAAB-37406

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BFH, Beschluss v. 18.10.1995 - V B 87/95 -nv-

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