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BFH Beschluss v. - V B 78/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als KG im Jahre 1979 gegründet worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Betrieb eines Restaurationsunternehmens in X der Gegenstand ihres Unternehmens. Tatsächlich eröffnete sie dort am 15. Juli 1979 das Lokal "Y", das sie von ihrer Gesellschafterin und Geschäftsführerin -- der Gesellschaft Z -- untergemietet hatte. Kurz danach wurde der Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft Z gekündigt und dem Komplementär der Klägerin (K) die Geschäftsführung für das Lokal "Y" übertragen. Nachdem die Gesellschaft Z in Konkurs fiel, betrieb ihr Konkursverwalter das Objekt weiter und verkaufte es im März 1981 an den Erbauer und Vermieter; K hatte im Juli 1980 auf seine Geschäftsführungsbefugnis verzichtet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 159
BFH/NV 1996 S. 159 Nr. 2
TAAAB-37399

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BFH, Beschluss v. 09.08.1995 - V B 78/94 -nv-

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