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BFH Beschluss v. - V B 60/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in einem am 9. Dezember 1994 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Schreiben beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994, zu dem er am 18. November 1994 geladen worden war, wegen einer Geschäftsreise nach A (Ausland) zu verlegen. In der Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1983 und 1984 hatte der Kläger geltend gemacht, er habe nicht alle ihm zugerechneten nicht erklärten Entgelte erzielt und könne weitere als die berücksichtigten Vorsteuerbeträge abziehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 334
BFH/NV 1996 S. 334 Nr. 4
HAAAB-37390

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BFH, Beschluss v. 18.10.1995 - V B 60/95 -nv-

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