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BFH Beschluss v. - V B 37/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Mit Kaufvertrag vom 5. November 1991 erwarb er ein mit einer Gaststätte bebautes Grundstück sowie das im Gebäude befindliche Gaststätteninventar. In der Kaufvertragsurkunde wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Unter V. 2. a des Kaufvertrages ist vermerkt, der Grundbesitz sei verpachtet; der Pachtzins stehe ab 1. Dezember 1991 dem Käufer zu. Der Verkäufer hatte bis zum 30. Juni 1990 die Gaststätte selbst betrieben und war danach bis Ende November 1990 als selbständiger Immobilienmakler tätig. In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1991 machte der Kläger die im Kaufvertrag gesondert ausgewiesene Steuer als abziehbaren Vorsteuerbetrag geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA) verweigerte gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) den Abzug der im Kaufvertrag ausgewiesenen Vorsteuerbeträge insoweit, als diese auf die Lieferung des Grundstücks (d. h. ohne Inventar) entfielen. Gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 änderte das FA mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 14. Juli 1992 die Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid äußerte der Berichterstatter des Senats des Finanzgerichts (FG) in dem an das FA gerichteten Schreiben vom 8. November 1994 Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Verkäufers und bat um Mitteilung, ob und in welcher Weise der Verkäufer im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages unternehmerisch tätig gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dem das Schreiben an das FA zur Kenntnisnahme übersandt worden war, teilte dem FG durch Schreiben vom 8. Dezember 1994 mit, die Gaststätte sei vom Verkäufer verpachtet gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, der Verkäufer sei im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs durch die Verpachtung der Gaststätte Unternehmer gewesen. Das FG wies die Klage mit folgender Begründung ab: Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, der Verkäufer sei Unternehmer gewesen. Der Umstand der Verpachtung der Gaststätte sei jedoch nicht hinreichend konkretisiert worden, obwohl ein substantieller Sachvortrag möglich gewesen wäre. Bereits mit den Schreiben vom 19. September und 8. November 1994 habe der Berichterstatter des Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ankomme. Der Kläger hätte im Falle der Verpachtung im Besitz von Unterlagen sein müssen, die das angebliche Pachtverhältnis hätten belegen können. Jedenfalls müsse er den Namen des Pächters und den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses gekannt haben. Hierzu habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nichts Näheres vorgetragen. Bei dieser Sachlage hätten sich dem Senat weder weitere Ermittlungen noch -- mangels eines entsprechenden Antrags -- eine Vertagung der mündlichen Verhandlung aufgedrängt. Das FG ließ es dahingestellt, ob der Verkäufer wirksam den Verzicht (§ 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1991) auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 a UStG 1991 erklärt habe und ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG 1991 der Abzug des Vorsteuerbetrags wegen Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO 1977 zu versagen gewesen wäre. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Außerdem macht der Kläger Verfahrensmängel geltend. Er rügt Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, Verwertung von verfahrensfehlerhaft erlangten Auskünften, Übergehen seines Antrags auf Vertagung sowie mangelhafte Sachaufklärung. Das FA hält eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 55
BFH/NV 1996 S. 55 Nr. 1
XAAAB-37376

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BFH, Beschluss v. 21.07.1995 - V B 37/95 -nv-

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