Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner Eltern. Nach dem Tod seines Vaters stand der Mutter des Klägers auf Lebenszeit der Nießbrauch u. a. an dem zum Nachlaß des Vaters gehörenden Grundbesitz zu. Der Nießbrauch wurde zwar nicht in das Grundbuch eingetragen. Die Mutter des Klägers übte aber mit dessen Einverständnis die Stellung einer Nießbrauchsberechtigten in vollem Umfang aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) rechnete die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundbesitz für die Streitjahre (1976 und 1977) der Mutter des Klägers zu, versagte aber den Abzug von Absetzungen für Abnutzung (AfA). Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 92 abgedruckten Vorentscheidung der Klage statt. Der Mutter des Klägers hätten die AfA zugestanden. Sie sei zwar weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundbesitzes gewesen. Entscheidend sei aber, daß sie den Grundbesitz zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet habe. Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 11 d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 22 BFH/NV 1996 S. 22 Nr. 1 MAAAB-37345
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