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BFH Beschluss v. - IX B 17/95

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) waren zusammen mit anderen an einer Bauherrengemeinschaft beteiligt, die ein Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen errichtete. Treuhänderin war die X Treuhand-AG (X), die die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1978 und 1979 einreichte und sich darin als Empfangsbevollmächtigte bezeichnete. Das Gebäude war 1979 fertiggestellt; damit endete die Bauherrengemeinschaft. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) stellte 1982 die Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen für die Bauherrengemeinschaft für die Streitjahre im wesentlichen erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest. Nach einer Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle, bei der sich ergab, daß die Antragsteller schon in den Streitjahren die Absicht gehabt hatten, die Eigentumswohnungen zu verkaufen oder Rückkaufangebote erhalten hatten, änderte das FA die Feststellungsbescheide für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und berücksichtigte mangels Einkünfteerzielungsabsicht keine Werbungskostenüberschüsse. Es gab den Änderungssammelbescheid im Januar 1992 der X bekannt. Dagegen erhoben die Antragsteller Einspruch und beantragten Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide mit der Begründung, die Bescheide hätten nicht der X, sondern ihnen persönlich bekanntgegeben werden müssen, weil das Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese veräußert worden seien. Die X habe dies dem FA 1981 mitgeteilt. Außerdem hätten die Feststellungsbescheide nicht mehr geändert werden dürfen, weil bei Bekanntgabe der Änderungsbescheide die Feststellungsfrist abgelaufen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 104
BFH/NV 1996 S. 104 Nr. 2
XAAAB-37311

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BFH, Beschluss v. 18.07.1995 - IX B 17/95 -nv-

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