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BFH Urteil v. - IV R 10/95

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Zum 30. Juni 1985 beliefen sich die Schulden aus vier Darlehen der X-Bank auf über 660 000 DM. In der Folgezeit stiegen die Schulden weiter an. Im Rahmen einer Besprechung mit der X-Bank riet im Oktober 1988 ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dem Kläger, mindestens 20 ha zu veräußern und so den Zins- und Tilgungsdienst zu reduzieren. Da der Kläger die beabsichtigten Zins- und Darlehensrückzahlungen nicht ausreichend darlegte, gewährte ihm die X-Bank nur ein Darlehen über 350 000 DM und einen Überziehungskredit über 50 000 DM, und zwar befristet bis zum 31. Januar 1989. Diese Vorgänge veranlaßten den Kläger, eine Umschuldung vorzunehmen. Die Y-Bank stellte dem Kläger zur Ablösung der bei der X-Bank bestehenden Verbindlichkeiten einen Kontokorrent-Sonderkredit in Höhe von 1 Mio. DM und einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 250 000 DM zur Verfügung und löste die bei der X-Bank bestehenden Verbindlichkeiten ab. Die ursprünglich, am 30. Juni 1985 bestehenden Altdarlehen wurden bis zum 30. Juni 1990 auf 472 714,94 DM zurückgeführt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 534
BFH/NV 1996 S. 534 Nr. 7
AAAAB-37281

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BFH, Urteil v. 09.11.1995 - IV R 10/95 -nv-

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