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BFH Beschluss v. - IV B 37/95

Mit Telebrief vom 2. Juni 1993 haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 Klage erhoben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Juli 1993 wurde der Kläger zu 1 aufgefordert, eine Vollmacht (für seine Ehefrau) vorzulegen, den Gegenstand des Klageverfahrens zu bezeichnen, einen Klageantrag zu stellen und die Klage zu begründen. Mit Verfügung vom 17. August 1993 wies der Berichterstatter den Kläger darauf hin, daß er der Verfügung vom 1. Juli nicht vollständig nachgekommen sei und forderte ihn unter Setzung einer Ausschlußfrist auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 10. September 1993 reichten die Kläger den Klageantrag ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 145
BFH/NV 1996 S. 145 Nr. 2
QAAAB-37267

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BFH, Beschluss v. 22.06.1995 - IV B 37/95 -nv-

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