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BFH Beschluss v. - IV B 104/93

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) klagt im Verfahren der Hauptsache zusammen mit dem Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) für die Streitjahre (1978 bis 1982). Sie wurde mit dem Kläger, ihrem damaligen Ehemann, in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehe wurde im Jahre 1990 geschieden. Den Schwerpunkt des Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Verluste, die die Kläger aus der Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft in L erlitten haben, steuerlich anzuerkennen sind. Das FA hatte diese Frage im Anschluß an eine bei der Bauherrengemeinschaft durchgeführte Be triebsprüfung verneint. Gegen die entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheide erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage. Sie machten geltend, die aus den Beteiligungen an der Bauherrengemeinschaft erlittenen Verluste seien Teil des Ergebnisses aus einem gewerblichen Grundstückshandel, den sie in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hätten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 629
BFH/NV 1995 S. 629 Nr. 7
JAAAB-37252

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BFH, Beschluss v. 11.01.1995 - IV B 104/93 -nv-

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