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BFH Urteil v. - I R 82/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Einziger Gesellschafter ist die Stadt A. Für den Veranlagungszeitraum 1990 beantragte die Klägerin gemäß § 54 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. d. F. des Steuerreformgesetzes (StRG) 1990 die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984. Dem Antrag wurde entsprochen. Der von der Klägerin in 1990 erzielte Gewinn wurde steuerfrei gestellt und gliederungsrechtlich dem EK 02 zugeführt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 177
BFH/NV 1996 S. 177 Nr. 2
KAAAB-37243

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BFH, Urteil v. 05.04.1995 - I R 82/94 -nv-

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