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BFH Urteil v. - I R 66/94

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Januar 1976 gegründet. Gesellschafter waren seit September 1981 F, geboren am 9. November 1920 (zu 45 v. H.), dessen Tochter -- DR -- (zu 35 v. H.) und dessen Schwiegersohn GR, geboren am 31. Januar 1944 (zu 20 v. H.). Geschäftsführer waren in den Streitjahren 1986 bis 1989 F und GR. DR war als Prokuristin bestellt. Am 17. Dezember 1985 schloß die Klägerin mit den beiden Geschäftsführern und der Prokuristin Pensionsverträge. Danach hatten F ab dem 72. Lebensjahr, GR ab dem 65. Lebensjahr und DR ab dem 63. Lebensjahr Ansprüche auf Betriebspensionen. Die Pensionen sollen sich zusammensetzen aus Pensionsleistungen in Höhe von 50 v. H. (F), 40 v. H. (GR) und 20 v. H. (DR) der pensionsfähigen Bezüge und aus ergänzenden Leistungen, die aus Gehaltsverzichten und Verzichten auf Gehaltserhöhungen errechnet wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 1092
BFH/NV 1995 S. 1092 Nr. 12
GAAAB-37240

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BFH, Urteil v. 17.05.1995 - I R 66/94 -nv-

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