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Körperschaftsteuer; | Abziehbarkeit der Konzessionsabgaben bei Betrieben der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung
Mit Wirkung vom ist die Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas v. (KAV) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die bisher geltenden Vorschriften der Konzessionsabgabenanordnung (KAE), der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) und der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung (D/KAE) für diese beiden Energiearten außer Kraft gesetzt worden (§ 9 KAV). Im Gegensatz zu § 5 KAE kennt die KAV keine Mindestgewinnregelung mehr. Zu der Frage, welche Auswirkung diese Änderung der preisrechtlichen Vorschriften auf die stl. Regelungen in Abschn. 32 KStR hat, hat der wie folgt Stellung genommen: Wird bei der Konzessionsabgabe für Strom und Gas der in Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2 KStR bezeichnete Mindestgewinn unterschritten, ist im Einzelfall nach den Grund...