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BFH Urteil v. - I R 154/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb 1990 im Beitrittsgebiet einen Textil-Einzelhandel, der bis zum 30. Juni 1990 gemäß § 2 der Verordnung zur Ergänzung von Rechtsvorschriften über die Besteuerung privater Handwerker und Gewerbetreibender vom 5. April 1976 (Gesetzblatt der DDR -- GBl DDR -- 1976, 193) von der Gewerbesteuer befreit war. Sie ermittelte für das 1. Halbjahr 1990 ihren Gewinn gemäß § 12 der Anordnung über die Einbeziehung der Kommissionshandelsbetriebe sowie der übrigen privaten Betriebe und der selbständig tätigen Bürger in das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik vom 14. Oktober 1970 (GBl DDR Sonderdruck 685) als Überschuß der Erlöse über die Kosten unter Berücksichtigung der Änderungen im Bestand an Material (sog. qualifizierte Einnahme- Überschußrechnung). Von dem so ermittelten Gewinn setzte sie die Anschaffungskosten des Warenbestandes zum 30. Juni 1990 in Höhe von ... M ab und errechnete hieraus für das 1. Halbjahr 1990 einen Verlust in Höhe von ... DM. Den Gewinn des 2. Halbjahres 1990 ermittelte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes DDR i. d. F. vom 18. September 1970 und des Steueranpassungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck 1 427) mit ... DM, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) als Gewerbeertrag des 2. Halbjahres 1990 behandelte. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb und Gewerbeertrag des 1. Halbjahres 1990 setzte er mit 0 DM an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 408
BFH/NV 1996 S. 408 Nr. 5
QAAAB-37228

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BFH, Urteil v. 12.10.1995 - I R 154/94 -nv-

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