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BFH Urteil v. - I R 111/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war ab 1982 an der X-GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Nachdem das Finanzamt Y zunächst für 1984 einen Verlust aus dieser Beteiligung in Höhe von 274 848 DM gesondert festgestellt hatte, teilte es unter dem 15. März 1991 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) mit, daß für die Jahre 1982 bis 1986 keine Einkünfte aus der stillen Beteiligung festgestellt worden seien, weil diese steuerlich nicht anerkannt werden könne. Deshalb änderte das FA unter dem 14. Mai 1991 den ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheid 1984, dem ein entsprechender Verlust aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt worden war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 554
BFH/NV 1996 S. 554 Nr. 7
HAAAB-37218

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BFH, Urteil v. 06.12.1995 - I R 111/94 -nv-

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