Durch notariell beurkundeten Vertrag bestellte die Stadt X dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Dauer von 50 Jahren ein Erbbaurecht an einem ihr gehörenden bebauten Grundstück. Nach dem Vertragstext wurde das Erbbaurecht bestellt zur ausschließlichen Nutzung des Gebäudes durch den Kläger und zur Erhaltung der denkmalgeschützten Aufbauten. Der Erbbauberechtigte war verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück errichteten denkmalgeschützten Aufbauten nebst Zubehör stets in gutem baulichen Zustand zu erhalten sowie die zu diesem Zweck erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen. Der Erbbauberechtigte verpflichtete sich, die Fassade der Aufbauten in artgleichem Material von einer hierzu geeigneten Firma fachgerecht restaurieren zu lassen. Hierbei durfte das Erscheinungsbild nicht verändert werden. Alle Baumaßnahmen an der Fassade und im Inneren des Gebäudes sollten erst nach Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde begonnen werden dürfen. Der jährliche Erbbauzins betrug 1 DM. Bei dem Erbbauzins sollte es sich um einen symbolischen Erbbauzins unter Berücksichtigung des Restaurierungs-, Unterhaltungs- und Verwendungszwecks durch den Erbbau berechtigten handeln. Falls das Erbbaugrundstück anders oder weitergehend als vereinbart genutzt würde oder der Erbbauberechtigte seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkäme, war die Grundstückseigentümerin berechtigt, einen angemessenen Erbbauzins zu verlangen. Dem Erbbauberechtigten wurde das Recht auf eine Verlängerung des Erbbaurechtsvertrags um 20 Jahre eingeräumt unter der Voraussetzung, daß kommunalpolitische und städtebauliche Belange der Grundstückseigentümerin dies zu gegebener Zeit erlaubten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 578 BFH/NV 1996 S. 578 Nr. 7 RAAAB-37190
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