Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Büromaschinen. Im Jahre 1978 erwarb er ein zu Wohnzwecken genutztes Mehrfamilienhaus, das er anschließend mit erheblichem Kostenaufwand in ein Verkaufs-, Werkstatt- und Bürogebäude umgestalten ließ. Das Gebäude wurde in dieser Funktion im Jahre 1980 bezugsfertig; der umbaute Raum war von ... m³ auf ... m³ vergrößert worden. Der Kläger hatte das Gebäude von Anfang an in der Bilanz für sein gewerbliches Unternehmen als Anlagevermögen ausgewiesen. Mit Antrag vom 15. September 1983 begehrte der Kläger für Investitionen des Kalenderjahres 1982 (Streitjahr) eine Investitionszulage nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Dabei bezog er die in den Jahren 1979 bis 1981 angefallenen Aufwendungen für den Gebäudeumbau in das Vergleichsvolumen nach § 4 b Abs. 5 InvZulG 1982 ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) beurteilte die Umbaumaßnahmen als nachträgliche Herstellungsarbeiten und berücksichtigte deren Kosten bei der Ermittlung des Vergleichsvolumens auch insoweit, als sie auf das Jahr 1978 entfielen. Hierdurch ergab sich eine Bemessungsgrundlage von ... DM. Entsprechend setzte das FA die Investitionszulage durch Bescheid vom 11. Januar 1984 auf ... DM fest. Der hier gegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung aus, es lägen zwar keine nachträglichen Herstellungsarbeiten vor, es handele sich jedoch insgesamt um Aufwendungen zur Herstellung (Fertigstellung) eines Wirtschaftsguts, die beim Vergleichsvolumen in vollem Umfang zu erfassen seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zum Teil statt; es führte im wesentlichen aus: Die Umbaumaßnahmen seien als nachträgliche Herstellungsarbeiten anzusehen. Es seien daher die im Rahmen des Umbaus durchgeführten Arbeiten, die im Vergleichszeitraum (1979 bis 1981) beendet wurden, bei der Ermittlung des Vergleichsvolumens zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die auf die im Jahre 1978 beendeten Arbeiten entfielen, seien hingegen nicht einzubeziehen. Nach Auffassung des FG waren solche Arbeiten bereits 1978 beendet, die in diesem Jahre abgerechnet wurden. Das FG setzte die Investitionszulage auf ... DM fest. Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung des § 4 b Abs. 5 InvZulG 1982 rügt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien nachträgliche Herstellungsarbeiten erst dann beendet, wenn ein geplantes einheitliches Werk abgeschlossen sei. Es sei demnach nicht auf die Beendigung der einzelnen hierfür erforderlichen Arbeiten abzustellen. Die Betrachtungsweise des FG widerspreche dem Vereinfachungszweck, der mit § 4 b Abs. 5 InvZulG 1982 verfolgt werde. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das FG zu Unrecht von nachträglichen Herstellungsarbeiten ausgegangen sei. Mit der Umgestaltung des zuvor zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses zu einem Verkaufs-, Werkstatt- und Bürogebäude sei ein neues Wirtschaftsgut entstanden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 73 BFH/NV 1996 S. 73 Nr. 1 AAAAB-37161
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