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BFH Urteil v. - III R 57/93

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau, die beide die tunesische Staatsangehörigkeit besitzen, leben in E, wo in den Jahren 1976, 1979 und 1982 ihre drei Kinder geboren worden sind. Die Kinder wurden in Tunesien eingeschult, so sie jeweils seit ihrem 6. Lebensjahr im Haushalt der Großeltern der Ehefrau des Klägers leben. Ihre mehrwöchigen Sommerferien verbringen die Kinder bei ihren Eltern in E. Der Kläger und seine Ehefrau fahren ihrerseits jeweils zu Weihnachten für zwei Wochen und im Sommer für drei Wochen zu den Kindern und Großeltern nach Tunesien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 967
BFH/NV 1995 S. 967 Nr. 11
JAAAB-37158

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BFH, Urteil v. 27.04.1995 - III R 57/93 -nv-

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