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BFH Beschluss v. - III R 46/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe ist, errichtete ein Wohn- und Geschäftszentrum mit Eigentumswohnungen, die er verkaufte, sowie mit Läden, Kino, Gaststätten, Bowlingbahn u. a. nicht Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten, die er vermietete oder verpachtete. Für diesen Teil des Gebäudes beantragte er eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Antrag ab. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug der Kläger u. a. vor, entgegen der Auffassung des FA erziele er mit dem Geschäftszentrum keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Gewerbebetrieb; selbst wenn aber die Einkünfte -- isoliert betrachtet -- solche aus Vermietung und Verpachtung seien, könnten sie von denen aus gewerblicher Veräußerung der Eigentumswohnungen nicht getrennt werden. Nur vorsorglich und hilfsweise werde auf die Tatsache hingewiesen, daß das ganze Objekt in den Steuererklärungen als Betriebsvermögen behandelt worden und damit mindestens gewillkürtes Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 480
BFH/NV 1996 S. 480 Nr. 6
PAAAB-37156

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BFH, Beschluss v. 07.11.1995 - III R 46/93 -nv-

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