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BFH Urteil v. - III R 46/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine ... schule betreibt. Sie traf mit Frau X sowie Frau Y, die als "Erbengemeinschaft X/Y" auftraten, eine privatschriftliche Vereinbarung vom ... November 1981, derzufolge die Gesellschafter der Klägerin beabsichtigten, von der Erbengemeinschaft einen Anteil an dem Grundstück A-Straße in B zu erwerben, um darauf "als Bauherr im Rahmen der Bauherrengemeinschaft Haus C eine ... schule mit anteiligen Gemeinschaftseinrichtungen" zu errichten. Die Aufwendungen für den Grundstücksanteil, die schlüsselfertige Erstellung (der ... schule) entsprechend dem Entwurf eines Architekturbüros sowie für eine Vermittlungsprovision für die Beschaffung der Finanzierung sollten sich auf 2,3 Mio. DM inkl. Umsatzsteuer belaufen. Dem Abschluß der Vereinbarung war eine Reihe von Gesprächen und Verhandlungen der Klägerin mit dem Vertreter der Erbengemeinschaft X/Y und dem Architekten vorausgegangen. Dabei wurden die Planung des Gesamtvorhabens sowie die Sonderwünsche hinsichtlich der baulichen Gestaltung der ... schulräume besprochen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 263
BFH/NV 1996 S. 263 Nr. 3
FAAAB-37155

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BFH, Urteil v. 31.05.1995 - III R 46/89 -nv-

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