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BFH Urteil v. - III R 263/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1990 Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Werkzeugmachermeister. Er ermittelte sein Betriebsergebnis durch Errechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. In seiner Jahreserklärung für Steuern der Handwerker im Beitrittsgebiet erklärte er für das erste Halbjahr 1990 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von ... M und für das zweite Halbjahr 1990 einen Verlust in Höhe von ... DM, was nach Saldierung zu einem steuerpflichtigen Einkommen in Höhe von ... M/DM (sog. nomineller Jahresbetrag) führte. Nach Anwendung des Steuergrundtarifs A (s. § 1 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes der DDR -- StÄndG-DDR -- vom 6. März 1990, Gesetzesblatt DDR -- GBl DDR -- I 1990, 136) ergab sich eine Jahressteuer in Höhe von ... M/DM. Insoweit folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den Angaben des Klägers.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 287
BFH/NV 1996 S. 287 Nr. 4
BAAAB-37152

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BFH, Urteil v. 08.08.1995 - III R 263/94 -nv-

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