Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erhoben nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 (Streitjahr). Sie machten geltend, der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden und daher aufzuheben. Außerdem beriefen sie sich zunächst darauf, die Höhe des Grundfreibetrages sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ausreichend. Entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten ordnete das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 13. November 1991 das Ruhen des Verfahrens an. Im Laufe des weiteren Verfahrens beantragten die Kläger ferner, einen höheren Kinderfreibetrag als 2 484 DM sowie einen höheren Ausbildungsfreibetrag als 1 800 DM steuermindernd zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 151 BFH/NV 1996 S. 151 Nr. 2 QAAAB-37147
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