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BFH Urteil v. - III R 179/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in A einen Frisiersalon. Er war in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 30. Juni 1993 in der Handwerksrolle eingetragen. Bei der Festsetzung der zusammengefaßten Steuerrate für das Streitjahr 1990 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) für das zweite Halbjahr einen Gewinn aus Handwerkstätigkeit in Höhe von ... DM, den er als Gewerbeertrag der Berechnung der Gewerbesteuer zugrunde legte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 923
BFH/NV 1995 S. 923 Nr. 10
MAAAB-37144

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BFH, Urteil v. 02.02.1995 - III R 179/94 -nv-

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