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BFH Urteil v. - III R 111/89

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1986) gemeinsam mit ihrem Ehemann beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) ab; sie machte ein Kind steuerlich geltend. Das FA veranlagte die Eheleute zusammen und adressierte seinen Bescheid in der Weise, daß es nach "Herrn und Frau" nur den Vornamen des Ehemannes und seinen Zunamen nannte. Der Bevollmächtigte der Eheleute, Steuerberater B, legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und benannte als Einspruchsführer "Frau/Herr ... (es folgt der Vor- und Zuname des Ehemannes)". Das FA wies den auf die zu geringe Höhe des Kinderfreibetrages gestützten Einspruch zurück und richtete seine Einspruchsentscheidung an beide Eheleute unter Nennung ihrer Vornamen und ihres gemeinsamen Zunamens.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 521
YAAAB-37140

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BFH, Urteil v. 07.09.1995 - III R 111/89 -nv-

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