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BFH Beschluss v. - III B 70/95

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhob Klage wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer-Meßbetrag. Im finanzgerichtlichen Verfahren beantragte er auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Der Aufforderung, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) kam er nicht nach. Das Finanzgericht (FG) wies das Gesuch durch Beschluß vom 29. März 1995 zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 500
BFH/NV 1996 S. 500 Nr. 6
SAAAB-37129

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BFH, Beschluss v. 12.12.1995 - III B 70/95 -nv-

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