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BFH Beschluss v. - III B 49/95

Das Finanzgericht (FG) verwarf den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992 durch Beschluß vom 10. August 1994 als unzulässig, da weder das Begehren noch die Beschwer schlüssig begründet worden seien. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ließ es nicht zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 246
BFH/NV 1996 S. 246 Nr. 3
QAAAB-37121

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 10.10.1995 - III B 49/95 -nv-

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