In einer Streitsache wegen Vermögensteuer hatte der 2. Senat des Finanzgerichts (FG) nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) auferlegt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten vom 21. Dezember 1993 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Erinnerung ein. Zugleich lehnte der Kläger die Richter des 2. Senats des FG, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A, den Richter am Finanzgericht B und die Berichterstatterin und Richterin am Finanzgericht C, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch begründete der Kläger mit erheblichen Verfehlungen der abgelehnten Richter in allen gegen ihn zuvor ergangenen Urteilen. Das FG habe den Kläger vorsätzlich geschädigt, da in den Urteilen in Sachen Einkommensteuer 1985 bis 1988 zwar Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer zum Einkommen hinzugerechnet worden seien, ein Abzug der Steuer jedoch nicht zugelassen worden sei. Die Befangenheit der abgelehnten Richter sowie deren persönliche Feindschaft gegenüber dem Kläger zeige sich auch deutlich darin, daß ein Großteil der geltend gemachten und mit Belegen nachgewiesenen Geschäftskosten nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien. Das FG habe, was seine Befangenheit weiter dokumentiere, in blindem Glauben an die Richtigkeit der Ergebnisse der Steuerfahndung, ihm Gelder seiner Schwester zugerechnet und darüber hinaus in seinen Entscheidungen überraschend noch weitere Zuschätzungen vorgenommen, ohne diese zuvor in der mündlichen Verhandlung erörtert oder angekündigt zu haben. Ferner sei es der Berichterstatterin nur darauf angekommen, den Charakter des Klägers ohne jegliche Grundlage schlecht zu machen und ihn in dem Urteil vom 30. August 1993 als Steuerhinterzieher zu diffamieren. Dies zeige sich an dem oberflächlichen Aktenstudium der Berichterstatterin, die aus Gründen der Befangenheit den Inhalt der Akten nicht habe erkennen wollen. Auch habe das FG dem Kläger zu Unrecht die Kosten des Verfahrens einer Untätigkeitsklage aufgebürdet. Dies alles sei das Ergebnis von Befangenheit der abgelehnten Richter und beruhe nicht lediglich auf richterlichen Irrtümern. Außerdem seien dem Kläger die Urteile für die Jahre 1984 bis 1988 nicht nach und nach, sondern auf einmal zugestellt worden, damit der 76-jährige Kläger mit der plötzlich anfallenden Arbeitslast kaum mehr fertig werden könne. Schließlich habe das FG willentlich keine Entscheidung über die Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaft steuern getroffen und damit eine neue Flut von Prozessen heraufbeschworen. Die Richterin C hat eine Erklärung abgegeben, in der sie angibt, sich nicht befangen zu fühlen. Diese Erklärung wurde dem Kläger nicht zur Kenntnis gegeben. Mit Beschluß vom 21. Januar 1994, an dem die Richter A und B mitgewirkt haben, wurde das Ablehnungsgesuch in bezug auf die abgelehnten Richter A und B als unzulässig verworfen und im übrigen in bezug auf die Richterin C als unbegründet zurückgewiesen. Das FG führt aus, der Kläger habe konkrete Ausführungen hinsichtlich der Befangenheit der Richter A und B nicht gemacht. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers ohne Angabe von ernstlichen Gründen stelle einen Mißbrauch des Ablehnungsrechts dar und sei daher unzulässig. Es könne dahinstehen, ob auch das Ablehnungsgesuch gegenüber der Richterin C unzulässig sei; denn es sei jedenfalls unbegründet. Ein Ablehnungsgesuch könne nicht darauf gestützt werden, im Streitfall selbst oder in vorangegangenen Verfahren seien unrichtige Entscheidungen getroffen worden. Ernsthafte Gründe, die abweichend hiervon die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, seien vom Kläger weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Kläger macht geltend, die Richter A und B hätten entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) über das sie betreffende Ablehnungsgesuch entschieden. Die notwendigen dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter seien nicht eingeholt, zumindest aber dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Die im Ablehnungsgesuch bezeichneten Ablehnungsgründe gälten auch gegenüber dem Richter B. Denn dieser sei an der Urteilsfindung beteiligt gewesen und habe die Entscheidungen mit unterzeichnet. Zusätzlich zu den Ausführungen des Ablehnungsgesuchs begründet der Kläger die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Richter A weiter damit, daß insgesamt sieben vor dem FG anhängige Verfahren des Klägers nicht sukzessive erledigt, sondern gemeinsam terminiert und nicht -- wie von ihm beantragt -- bis zur Entscheidung des FA über die Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer ausgesetzt worden seien. Dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung mehrfach das rechtliche Gehör versagt und die Einvernahme einer mitgebrachten Zeugin verweigert sowie die siebenstündige mündliche Verhandlung trotz seines Alters und seiner schlechten Gesundheit ohne jegliche Pause und Mittagessen durchgeführt worden. Die Befangenheit der Richterin C ergebe sich auch noch weiter daraus, daß diese ohne seine Kenntnis mit dem FA Vereinbarungen über den Erlaß neuer Einkommensteuerbescheide getroffen habe. Die Richterin C habe zudem den Antrag des Klägers in einer Untätigkeitsklage unzulässig in einen Sachantrag umformuliert und sei von einem falschen Streitwert ausgegangen. Den Richtern des ... Senats des FG seien zudem weitere offensichtliche und schwere Fehler, insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Verböserung unterlaufen, die nur auf der Befangenheit der Richter beruhen könnten. Zwar begründe eine fehlerhafte Entscheidung noch keine Befangenheit. Im Falle des ... Senats des FG seien aber so zahlreiche Fehlentscheidungen gefällt worden, daß sich hieraus die Angst des Klägers vor der Befangenheit der Richter des ... Senats des FG verfestigt habe. Mit Beschluß vom 9. Februar 1994 wurde die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Dezember 1993 zurückgewiesen sowie auf die von seiten des FA eingelegte Erinnerung die dem Kläger zu erstattenden Kosten herabgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 45 BFH/NV 1996 S. 45 Nr. 1 GAAAB-37065
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