Im Gesellschaftsvertrag der G-KG (KG) ist u. a. folgendes bestimmt: Die Pflichteinlage jedes Gesellschafters entspricht dem Gesamtaufwand für die jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit, die dem Gesellschafter im Fall seines Ausscheidens nach § 13 dieses Vertrages übertragen wird. Kommanditisten, die gemäß § 3 dieses Vertrages kündigen oder gemäß § 12 von der Gesellschaft nach der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ausgeschlossen werden, erhalten anstelle eines Auseinandersetzungsentgeltes die Übertragung desjenigen Wohnungs- bzw. Teileigentums der Gesellschaft, das in der notariellen Beitrittserklärung bestimmt ist. Sind mehreren Kommanditisten eine Sondereigentumseinheit zugeordnet, erhalten sie diese im Verhältnis ihrer Kommanditanteile.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 910 BFH/NV 1995 S. 910 Nr. 10 CAAAB-37062
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