Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist alleinige Testamentserbin nach dem am ... 1988 verstorbenen X. Mit diesem hatte sie 32 Jahre in unehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer durch Steuerbescheid -- zuletzt -- vom 10. September 1990 wandte die Klägerin ein, daß zwischen ihr und dem Erblasser während ihres Zusammenlebens eine Innengesellschaft bestanden habe. Seit 1956 bis zum Tode des Erblassers sei über die Ersparnisse und die laufenden Einkünfte des Paares gemeinsam disponiert und sie seien auch gemeinsam angelegt worden. Die Klägerin habe im ... betrieb des Erblassers mitgearbeitet und selbst einen ... betrieb geführt, der gleichfalls auf den Namen des Erblassers betrieben worden sei. Das im Nachlaß befindliche Grundstück sei zum Teil durch die vor der Beziehung der Klägerin zum Erblasser von ihr angesparten Geldmittel erworben worden, zum anderen durch ein Darlehen, für das die Klägerin mit dem Erblasser gesamtschuldnerisch gehaftet habe. Auch die auf den Namen des Erblassers lautenden Bankguthaben seien gemeinsam mit ihr angespart worden. Es sei daher nur die Hälfte der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) angesetzten Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) verneinte, daß zwischen der Klägerin und dem Erblasser eine Innengesellschaft bestanden habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1005 BFH/NV 1995 S. 1005 Nr. 11 XAAAB-37055
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