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Umsatzsteuer | Ausstellungs- und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen (§§ 14, 14b UStG)
Mit Schreiben v. - IV A 5 - S 7280 - 21/04, IV A 5 - S 7295 - 1/04 nimmt das BMF umfassend zu den Änderungen der §§ 14, 14b UStG durch Art. 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. (BGBl 2004 I S. 1842) Stellung. Das Schreiben stellt u. a. klar, dass ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nicht erforderlich ist, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung um eine Bauleistung i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG an einen anderen Unternehmer handelt, für die dieser die USt schuldet. Der Leistungsempfänger ist in diesen Fällen gemäß § 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG verpflichtet, die Rechnung zehn Jahre aufzubewahren, auch wenn der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich bezieht. Des Weiteren hat ein fehlerhafter Hinweis ...