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Abgabenordnung | Unterbrechung eines Gewinnfeststellungsverfahrens nach Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 179, 180, 251 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rspr.). Der BFH führt weiter aus: Ist auch über das Vermögen der PersGes das Konkursverfahren eröffnet worden, ist der Feststellungsbescheid allen Gesellschaftern als den materiell Betroffenen bekannt zu geben. Damit kann das Verfahren von den durch den Konkurs nicht betroffenen Gesell...BStBl 1998 II S. 428