BFH Beschluss v. - III S 7/04

Erneuter Antrag auf PKH

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lebte im Streitjahr 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei minderjährige Kinder, die im Streitjahr bei der Mutter in E lebten. Der Kläger selbst wohnt in H. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er vergeblich verschiedene Aufwendungen, die ihm für den Unterhalt und den Umgang mit den Kindern entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.

Am beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil. Der Senat bewilligte ihm durch Beschluss vom III S 16/03 (PKH) PKH insoweit, als er Kosten für Fahrten zu den Kindern in Höhe von 15 953,60 DM und Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,18 DM als außergewöhnliche Belastung geltend macht. Im Übrigen hielt er den Antrag für unbegründet. Bei summarischer Prüfung seien Zulassungsgründe nicht gegeben. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Kinder in Höhe von 6 570 DM sowie die weiteren Kosten (z.B. für Windeln, Verpflegung, Ausflüge, Wohnungsmehrkosten, Urlaub) steuerlich nicht abziehen könne. Diese Aufwendungen seien durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Soweit der Kinderleistungsausgleich im Streitjahr verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht werden sollte, habe dies der Kläger nach dem , 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) für das Streitjahr 1998 hinzunehmen.

Der Kläger hat am durch den beigeordneten Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Am hat der Kläger „Gegenvorstellung” gegen den PKH-Beschluss des Senats vom III S 16/03 (PKH) erhoben. Er beantragt, ihm für das Verfahren wegen Nichtzulassungsbeschwerde PKH auch insoweit zu bewilligen, als er Kindesbarunterhalt in Höhe von 6 570 DM sowie Naturalunterhalt in Höhe von 3 564,67 DM (anteilige Wohnungsmehrkosten) sowie 4 320 DM (sozialhilferechtliche Bedarfssätze für Kinder) geleistet habe. Die Auffassung des Senats, diese Kosten könnten im Streitjahr schon im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 nicht abgezogen werden, weil danach die gesetzliche Regelung für das Streitjahr hinzunehmen sei, sei unrichtig. Vielmehr könne auch er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Kinderleistungsausgleichs berufen, zumal er durch die getrennten Haushalte doppelt belastet gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. auch aus dem (BFHE 199, 392, BStBl II 2002, 857). Die gegenteilige Auffassung sei diskriminierend. Wäre er Sozialhilfeempfänger gewesen, hätte er keinen Barunterhalt für seine Kinder zahlen müssen. Außerdem wären ihm sämtliche Kosten des Naturalunterhalts im Rahmen des Umgangs vom Sozialamt finanziert worden.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (z.B. , BFH/NV 2000, 216). Daher kann ein Antrag auf Bewilligung von PKH grundsätzlich neu gestellt werden. Erforderlich ist dann aber, dass der Antrag auf neue Gründe gestützt oder durch Vorlage neuer Belege substantiiert wird, andernfalls ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. auch , BFH/NV 1991, 474).

Der Senat hat sich bereits im Beschluss vom mit den verfassungsrechtlichen Einwänden des Klägers auseinander gesetzt. Mit seinem erneuten Antrag hat der Kläger keine Gründe vorgebracht, die der Senat nicht bereits im ersten Antrag geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-36855