Hinreichende Bestimmtheit eines Duldungsbescheides
Leitsatz
1. Das Fehlen der Vollstreckungsklausel auf einem Duldungsbescheid
führt nicht zu dessen Nichtigkeit.
2. Zur Wirksamkeit eines Duldungsbescheides muss die Steuer,
derentwegen die Anfechtung erfolgt, nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum
angegeben werden, ohne dass es der Angabe des Bescheiddatums und der
Besteuerungsgrundlagen bedarf.
3. Die für die Anfechtung nach dem AnfG erforderliche
Gläubigerbenachteiligungsabsicht muss nicht gegenüber einem
bestimmten, den später anfechtenden Gläubiger beziehen; es reicht
aus, wenn durch die Übertragung des Vermögens der Zugriff darauf
generell erschwert werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-36767
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2000 - 6 K 1821/95
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