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InfoCenter - Stand: 24.09.2021

Wohnungsbau-Prämien

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Wohnungsbau-Prämie

Die Wohnungsbau-Prämie ist ein Pfeiler der staatlichen Wohnungsbauförderung und eigens im WoPG geregelt. Gefördert wird hier u.a. das Bausparen, d.h. das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse zinsgünstige Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum zu erhalten.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, sind persönlich prämienberechtigt.

2. Einkommensgrenzen

Die Wohnungsbau-Prämie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 35.000 € im dem Jahr, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind, beträgt.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind auch Kinderfreibeträge und Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen, die für Zwecke der Einkommensteuer nicht abgezogen werden (§ 2 Abs. 5 S. 2 EStG), auch Einnahmen und Ausgaben, die nach dem Halbeinkünftverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, sind für Zwecke der Wohnungsbau-Prämie anzusetzen (§ 2 Abs. 5a EStG).

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern , die zusammenveranlagt werden oder bei denen keine Veranlagung durchgeführt wird, die aber die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen, verdoppelt sich die Einkommensgrenze auf 70.000 €.

III. Sachlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 5. VermBG besteht.

1. Begünstigte Aufwendungen

  • Bausparbeiträge

    Gefördert werden Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 € betragen. Die Bausparkasse muss ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gebiet der Europäischen Union haben. Begünstigt sind alle vertraglich vereinbarten Beiträge und freiwillig erbrachten Zusatzleistungen auf den Bausparvertrag bis zu dessen Zuteilung, z.B.

    • Abschlussgebühren,

    • Umschreibegebühren und

    • gutgeschriebene Zinsen.

    Nicht begünstigt sind

    • die Wohnungsbau-Prämie,

    • Bereitstellungszinsen,

    • Darlehenszinsen,

    • Verwaltungskostenbeiträge und

    • Zuteilungsgebühren.

  • Genossenschaftsanteile

    Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an eingetragenen Bau- und Wohnungsgenossenschaften sind prämienbegünstigt, z.B.:

    • Eintrittsgelder,

    • andere Einzahlungen an die Genossenschaft.

  • Wohnbausparbeiträge

    Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Sparverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, sind begünstigt, wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.

  • Beiträge für Baufinanzierungsverträge

    Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von drei bis acht Jahren mit dem Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen werden, werden gefördert, wenn die eingezahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.

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