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BGH 29.06.2000 I ZR 155/98

Wettbewerbsrecht; | Werbung mit dreimonatigem Umtauschrecht (§ 3 UWG)

Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte und nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält kein Anerbieten einer verbotenen Zugabe. Eine solche Werbung ist aber irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maßgabe der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein entsprechendes Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird ().

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