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NWB 49/2004 S. 387

Krankenversicherung | durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zum

Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung hat mit Bek. v. (BAnz Nr. 218 v. S. 22953) den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen zum auf 14,2 v. H. festgesetzt. Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung der Beiträge für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen. Er gilt vom bis zum .

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