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BAG 25.11.1993 2 AZR 324/93

Arbeitsrecht; | Gleichbehandlung bei Zahlungen von Abfindungen in Aufhebungsverträgen

Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebes freiwillig an die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Verteilungsschlüssel am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Ist der für die Zahlung der Abfindungen zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gering und sind die Chancen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ungünstig zu beurteilen, so kann es je nach den Umständen gerechtfertigt sein, die Arbeitnehmer ganz von einer Abfindungszahlung auszunehmen, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Aufhebungsvertrag aufgelöst haben, nachdem sie eine neue Beschäftigung gefunden hatten ().

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