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Lohnsteuer | Freifahrten uniformierter Polizeivollzugsbeamter (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)
Aufgrund eines Erl. des FinMin des Saarlandes v. 26. 5. 2004 - B/2 - 4 - 56/04 - S 2351 werden die geldwerten Vorteile aus Freifahrten (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) uniformierter Polizeivollzugsbeamter bzw. Beamter des Bundesgrenzschutzes in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG nicht als stpfl. Arbeitslohn behandelt (vgl. bereits FinMin des Saarlandes, Erl. v. 14. 11. 1996 - B/2 - 436/96 - S 2334). Darüber hinaus gilt Entsprechendes auch für die unentgeltliche Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel, wenn der Verkehrsträger und der jeweilige Dienstherr eine Vereinbarung getroffen haben, die mit der der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Vereinbarung vergleichbar ist. Werden die öffentlichen Verkehrsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitss...