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Körperschaftsteuer | Berücksichtigung der handelsrechtlichen Wertansätze von Anteilen für die Einkommensermittlung (§ 8b Abs. 8 Satz 4 KStG)
§ 8b Abs. 8 Satz 4 KStG ist eine Einkommensermittlungsvorschrift. Daher sind sowohl im ersten Jahr der Neuregelung als auch in den Folgejahren lediglich handelsbilanzielle Wertveränderungen außerhalb der Steuerbilanz im Wege der Korrektur zu berücksichtigen. Fraglich war, ob bei steuerlicher Nichtberücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf den Anteilsbesitz nach altem Recht (2002/2003) wegen § 8b Abs. 3 KStG oder Fehlens einer dauernden Wertminderung spätere – unter § 8b Abs. 8 KStG fallende – Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinne insoweit außer Ansatz bleiben. Dabei wird unterstellt, dass keine Option ausgeübt wird. Hierzu stellt die - St II 1.02, fest: Gewinne nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG können nur außer Betracht bleiben, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen einer steuerbilanziellen Teilwertabsc...