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Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG a. F. auf verdeckte Einlagen
Gewinne aus der Übertragung von Anteilen im Wege der verdeckten Einlage sind nicht durch die Anwendung der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 zu begünstigen ( - St II 1.02). Durch § 8b Abs. 2 KStG 1999 werden Gewinne aus Veräußerungsvorgängen begünstigt. Bei der verdeckten Einlage handelt es sich aber gerade nicht um ein Veräußerungsgeschäft. Die Gleichstellung in § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002 und in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beruht ausdrücklich auf einer Fiktion. Die FinVerw hält damit an ihrer bisherigen Auffassung fest.