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Einkommensteuer | Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR (§§ 9, 21 EStG; § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; § 48 FGO)
Das BFH-Urt. v. - IX R 68/01 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bringen Bruchteilseigentümer Grundstücke zu unveränderten Anteilen in eine personenidentische GbR mit Vermietungseinkünften ein, liegt steuerrechtlich kein Anschaffungsvorgang vor, weil die Gesellschafter gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO weiterhin im bisherigen Umfang als Bruchteilseigentümer der Grundstücke anzusehen sind. (2) Schuldzinsen sind als WK abziehbar, wenn sie für ein Darlehen gezahlt worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist. Der BFH führt weiter aus: Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (i. d. F. des Grenzpendlergesetzes v. – § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n. F. –) können für eine GbR gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen „zur Vertretung berufene Geschäftsführer” Klage erheben. Hierbei kommt es nicht d...