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FG Hamburg Urteil v. - I 1142/97 EFG 1999 S. 1223

Erstattung von Garagenkosten als Arbeitslohn

Leitsatz

Die Erstattung von Garagenkosten an AN für die Unterstellung eines Firmenfahrzeugs stellt insoweit Arbeitslohn dar, als das Fahrzeug privat genutzt wird. Fehlen Anhaltspunkte für den Umfang der privaten Nutzung, kann diese mit 25 v. H. geschätzt werden. Soweit die Erstattung der Garagenkosten anteilig auf die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs entfällt, handelt es sich um eine Gegenleistung für die Unterstellung der Fahrzeuge, nicht jedoch um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des AN, so daß insoweit kein Arbeitslohn vorliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 121 Nr. 3
EFG 1999 S. 1223
OAAAB-36611

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Nutzungsdauer:
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FG Hamburg, Urteil v. 18.08.1999 - I 1142/97

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