Die Erstattung von Garagenkosten an AN
für die Unterstellung eines Firmenfahrzeugs stellt insoweit Arbeitslohn
dar, als das Fahrzeug privat genutzt wird. Fehlen Anhaltspunkte für den
Umfang der privaten Nutzung, kann diese mit 25 v. H. geschätzt werden.
Soweit die Erstattung der Garagenkosten anteilig auf die betriebliche Nutzung
des Fahrzeugs entfällt, handelt es sich um eine Gegenleistung für die
Unterstellung der Fahrzeuge, nicht jedoch um eine Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des AN, so daß
insoweit kein Arbeitslohn vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 121 Nr. 3 EFG 1999 S. 1223 OAAAB-36611
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