Berücksichtigung der Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung
Az. w.o.
I Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit
Aufwendungen für Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit können Reisekosten darstellen, die bei der Nutzung eines eigenen PKWs mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € zu berücksichtigen sind, oder als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln sein, für die die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) anzusetzen ist.
1. Fahrtkosten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Reisekosten
Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle sind nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen
wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wesentlichen durch den täglichen Ortswechsel geprägt wird (unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle) oder
für die ersten drei Monate der Tätigkeit an der jeweiligen Einsatzstelle, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt (R 38 Abs. 3 LStR, H 38 „Einsatzwechseltätigkeit” LStH).
Dem Arbeitnehmer steht in diesen Fällen kein Wahlrecht zu, anstelle der Reisekosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen.
Zu der Frage, ob die Entfernungspauschale auch für Fahrten berücksichtigt werden kann, für die die Reisekostengrundsätze gelten, wenn dem Arbeitnehmer keine Fahrtkosten entstanden sind, ist gegen das EFG 2003 S. 182 unter dem Aktenzeichen VI R 70/03 ein Revisionsverfahren anhängig. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor.
2. Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Fahrten zur Einsatzstelle sind als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen, wenn
die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle nicht mehr als 30 km beträgt und die Tätigkeit nicht im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt wird oder
der Arbeitnehmer bereits mindestens 3 Monate an der betroffenen Einsatzstelle tätig ist.
Der als Entfernungspauschale zu berücksichtigende Betrag ist bis einschließlich VZ 2003 nicht um den steuerfreien geldwerten Vorteil zu kürzen, den der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen einer unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG erfolgen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG 2001). Ab VZ 2004 ist die Entfernungspauschale für Strecken, die im Rahmen einer steuerfreien Sammelbeförderung i.S. des § 3 Nr. 32 EStG erfolgen, nicht mehr zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG i.d.F. des HbeglG 2004). Damit die entsprechenden Fälle für das Finanzamt erkennbar sind, hat der Arbeitgeber in den Fällen der steuerfreien Sammelbeförderung auf der Lohnsteuerbescheinigung der betroffenen Arbeitnehmer den Großbuchstaben F einzutragen bzw. im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Beispiele zu Fahrten mit dem eigenen PKW
Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. A fährt mit dem eigenen PKW zu einer Einsatzstelle, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt, und nimmt B mit.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, ist die Fahrt als Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und sowohl bei A als auch bei B durch Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Einsatzstelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück erfolgen ausschließlich im Rahmen der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Da die Entfernung zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt, sind die Fahrten als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die bis einschließlich VZ 2003 die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Der steuerfreie geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Sammelbeförderung erhält, ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Ab VZ 2004 kann die Entfernungspauschale nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Nachbarn A und B sind Arbeitskollegen und üben eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Sie sind 5 Monate auf einer Einsatzstelle tätig, die 40 km von ihren Wohnungen entfernt liegt. A fährt täglich mit dem eigenen PKW zur Einsatzstelle und nimmt B mit.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, sind hinsichtlich der Fahrten die Reisekostengrundsätze anzuwenden. Folglich sind bei A für die ersten drei Monate die tatsächlich angefallenen PKW-Kosten bzw. der pauschale Kilometersatz von 0,30 €/km als Werbungskosten zu berücksichtigen, wobei Erstattungen durch den Arbeitgeber anzurechnen sind. B kann für diese Fahrten keine Werbungskosten geltend machen, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Einsatzstelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, für die sowohl bei A als auch bei B die Entfernungspauschale anzusetzen ist.
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist 5 Monate auf einer Baustelle tätig, die 40 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Die Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle und zurück erfolgen täglich im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, sind hinsichtlich der Fahrten zur Einsatzstelle die Reisekostengrundsätze anzuwenden. Folglich kann der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate der Tätigkeit auf der Baustelle keine Kosten für die Fahrten geltend machen, da ihm aufgrund der steuerfreien Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber keine entsprechenden Aufwendungen entstehen.
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Baustelle als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln (R 37 Abs. 3 S. 3 LStR). Damit ist dem Arbeitnehmer für diese Fahrten bis einschließlich VZ 2003 die Entfernungspauschale – ohne Anrechnung des geldwerten Vorteils aufgrund der Sammelbeförderung – zu gewähren. Ab VZ 2004 kann die Entfernungspauschale nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiele zu Fahrten mit einem vom Arbeitgeber gestellten PKW
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist auf einer Baustelle tätig, die weniger als 30 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Für die Fahrten zur Baustelle nutzt er einen ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle weniger als 30 km beträgt, sind die Fahrten zur Baustelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die dem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale zu gewähren ist. Wegen der Überlassung des Kraftfahrzeugs für diese Fahrten hat der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,002 % des Kraftfahrzeuglistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Baustelle als Arbeitslohn zu versteuern (H 31 (9–10) „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung” letzter Spiegelstrich LStH).
Der Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, ist 5 Monate auf einer Baustelle tätig, die 45 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Für die Fahrten zur Baustelle nutzt er einen PKW, den ihm der Arbeitgeber überlassen hat.
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle 30 km übersteigt, sind die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen. Für die ersten drei Monate des Einsatzes auf der Baustelle kann der Arbeitnehmer wegen der Überlassung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber hat wegen der Überlassung des Kraftwagens für diese Fahrten keinen geldwerten Vorteil zu erfassen. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist sind die Fahrten zur Baustelle als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber hat für diese Fahrten wegen der Überlassung des Kraftfahrzeugs einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,002 % des Kraftfahrzeuglistenpreises je Entfernungskilometer als Arbeitslohn zu versteuern (H 31 (9–10) „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung” letzter Spiegelstrich LStH).
3. Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt mit anschließender Sammelbeförderung zur Einsatzstelle
Fährt der Arbeitnehmer ständig (zu mehr als 90 %) zu einem gleichbleibenden Treffpunkt, z.B. zum Betrieb des Arbeitgebers, von dem er vom Arbeitgeber zur jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, sind die Aufwendungen für die Wege zum Treffpunkt – unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Treffpunkt – ebenfalls als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Ansatz der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ( BStBl 1980 II S. 653 und vom , BStBl 1994 II S. 422 unter 1.). Die Prüfung, ob der Arbeitnehmer zu mehr als 90 % der Fahrten den gleichbleibenden Treffpunkt aufsucht, ist kalenderjahrbezogen durchzuführen.
Für die im Rahmen der Sammelbeförderung durchgeführte Weiterfahrt von einem gleichbleibenden Treffpunkt zur Einsatzstelle steht dem Arbeitnehmer – unabhängig von der zurückgelegten Entfernung – auch bis einschließlich VZ 2003 die Entfernungspauschale nicht zu. Bei dieser Fahrt handelt es sich begrifflich nicht um einen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beginn und Ende der Fahrt ist nicht die Wohnung, sondern der gleichbleibende Treffpunkt, der eine Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG darstellt ( BStBl 1994 II S. 422 unter 2.; vgl. auch EFG 2004 S. 561, das wegen Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist). Der Ansatz der Entfernungspauschale kommt daher auch dann nicht in Betracht, wenn die betroffene Einsatzstelle über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten aufgesucht wird. Nach Ablauf von 3 Monaten liegen in diesem Fall Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten (Treffpunkt und Einsatzstelle) vor, für die die Reisekostengrundsätze gelten. Mangels eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers können für die von einem gleichbleibenden Treffpunkt im Rahmen der unentgeltlich erfolgten Sammelbeförderung zurückgelegten Strecken damit keine Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das Niedersächsische EFG 2004 S. 94, entschieden, dass für die von einem gleichbleibenden Treffpunkt im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegte Strecke die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist. Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 64/03 anhängig. Damit liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor.
Der Arbeitnehmer ist auf wechselnden Einsatzstellen tätig. Er fährt regelmäßig mit dem eigenen PKW zum Betrieb des Arbeitgebers oder einem anderen gleichbleibenden Treffpunkt. Die Weiterfahrt zur jeweiligen Einsatzstelle erfolgt im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb bzw. einem anderen gleichbleibenden Treffpunkt sind – unabhängig von der Entfernung – als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Folglich steht dem Arbeitnehmer für diese Fahrten die Entfernungspauschale zu. Für die Weiterfahrt im Rahmen der Sammelbeförderung sind dagegen die Reisekostengrundsätze anzuwenden; der Arbeitnehmer kann somit für die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegte Strecke keine Fahrtkosten geltend machen, da ihm keine entsprechenden Aufwendungen entstehen.
4. Fahrten zu verschiedenen Treffpunkten mit anschließender Sammelbeförderung zur Einsatzstelle
Fährt der Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Treffpunkten, von wo aus er vom Arbeitgeber zu der jeweiligen Einsatzstelle befördert wird, sind für die gesamten Fahrten die Grundsätze der Einsatzwechseltätigkeit anzuwenden. Dabei ist auch die Strecke, die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegt wird, für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle einzubeziehen.
Der Arbeitnehmer ist in 2002 an 100 Tagen auf der Baustelle A tätig gewesen. An diesen Tagen ist er mit dem eigenen PKW zum 15 km von der Wohnung entfernt liegenden Betrieb gefahren. Von dort aus wurde er vom Arbeitgeber 10 km zur Baustelle befördert. An weiteren 110 Tagen war der Arbeitnehmer auf der Baustelle B eingesetzt. An diesen Tagen fuhr er mit dem eigenen PKW zu einem 5 km von der Wohnung entfernt liegenden Parkplatz, von wo aus er 45 km im Rahmen der Sammelbeförderung zur Baustelle gebracht worden ist.
Da die Sammelbeförderung zu den Einsatzstellen nicht ständig vom gleichen Treffpunkt aus erfolgt sind, ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Einsatz auf der Baustelle in A
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle nicht mehr als 30 km beträgt, sind die Fahrten insgesamt als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln. Sowohl für die Fahrt zum Betrieb als auch für die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegte Strecke ist bis einschließlich VZ 2003 die Entfernungspauschale anzusetzen. Ab VZ 2004 kann die Entfernungspauschale für die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegte Strecke nicht mehr berücksichtigt werden.
Einsatz auf der Baustelle in B
für die ersten 3 Monate
Da die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt, gelten für die gesamten Fahrten zur Einsatzsteile die Reisekostengrundsätze. Für die Fahrten zum Treffpunkt können die tatsächlichen Kosten bzw. der pauschale Kilometersatz von 0,30 € angesetzt werden. Für die Strecke, die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegt worden ist, kann der Arbeitnehmer mangels entstandener Aufwendungen keine Werbungskosten geltend machen.
für die Zeit nach Ablauf der 3-Monatsfrist
Nach Ablauf der 3-Monatsfrist sind die Fahrten zur Baustelle insgesamt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln (R 37 Abs. 3 S. 3 LStR). Bis einschließlich VZ 2003 ist sowohl für die Fahrten zum Treffpunkt als auch für die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten zur Baustelle die Entfernungspauschale anzusetzen. Ab VZ 2004 kann die Entfernungspauschale für die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegte Strecke nicht mehr berücksichtigt werden.
II Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung
Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Haushaltsführung gehören grundsätzlich auch Aufwendungen für eine wöchentliche Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten). Diese Aufwendungen sind – außer bei Benutzung eines Flugzeugs – ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag mit einer Entfernungspauschale von 0,40 € (ab VZ 2004; 0,30 €) für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort zu berücksichtigen. Aufwendungen für Familienfahrten sind aber nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, das dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassen worden ist (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 bis 7 EStG). Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Familienheimfahrt im Rahmen einer Sammelbeförderung erfolgt.
Zu der Frage, ob die Entfernungspauschale für eine Familienheimfahrt angesetzt werden kann, wenn sie mit mehreren Arbeitskollegen in einem vom Arbeitgeber überlassenen Kraftfahrzeug durchgeführt wird, ist gegen das Urteil des Sächsischen EFG 2003 S. 1529 unter dem Aktenzeichen VI R 17/04 ein Revisionsverfahren anhängig. Damit liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO vor.
Die verheirateten Arbeitnehmer A und B haben ihren Familienwohnsitz jeweils in Köln und begründen in Berlin einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt. Sie führen jedes Wochenende mit dem eigenen Kraftfahrzeug des A eine Familienheimfahrt durch.
Sowohl für A als auch für B werden die Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt, indem bis einschließlich VZ 2003 je Entfernungskilometer 0,40 € und ab VZ 2004 0,30 € angesetzt werden.
Die Arbeitskollegen A und B, die ihren Familienwohnsitz in Bonn haben, begründen in Hamburg einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt. Der Arbeitgeber hat beiden gemeinsam einen PKW zur Verfügung gestellt, den A und B für die wöchentliche Heimfahrt nach Bonn nutzen.
Für die Familienheimfahrten können keine Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses überlassenen PKW durchgeführt werden. Der Arbeitgeber hat wegen der Überlassung des PKWs für diese Familienheimfahrten keinen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen (§ 8 Abs. 2 S. 5 zweiter Halbsatz EStG).
Der Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz in Bonn. Er begründet in München eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die Heimfahrt am Wochenende erfolgt im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Für die Familienheimfahrten können keine Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie im Rahmen einer Sammelbeförderung durchgeführt werden und damit mit einem aufgrund des Dienstverhältnisses überlassenen Kraftfahrzeug i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 7 EStG.
Der Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand in Aachen. Er begründet in Düsseldorf einen beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Da er teilweise mehrmals wöchentlich mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW nach Aachen fährt, verzichtet er darauf, die durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Er beantragt die Fahrten zwischen Aachen und Düsseldorf als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen (R 43 Abs. 6 S. 2 LStR).
Die Heimfahrten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Da sie mit einem dem Arbeitnehmer überlassenen PKW durchgeführt werden, findet die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 5 112 € (ab VZ 2004: 4 500 €) im Kalenderjahr hinsichtlich dieser Fahrten keine Anwendung. Im Rahmen der Veranlagung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn um den geldwerten Vorteil zu erhöhen, der dem Arbeitnehmer durch die Nutzung des überlassenen PKWs für die Fahrten zwischen Aachen und Düsseldorf zufließt. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 vom Hundert des PKW-Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 5 erster Halbsatz EStG). Der Arbeitgeber hat diese Lohnversteuerung nicht durchzuführen, da er das Wahlrecht des Arbeitnehmers anstelle der Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung die Familienheimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend zu machen, nicht zu beachten hat (R 43 Abs. 11 S. 14 LStR).
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AAAAB-36539