Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2002
I. Allgemeine Grundsätze
1. Vorbemerkung
Besonderheiten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sind unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 801 zu finden.
In Fällen der Schätzung wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung ist in allen Fällen der ALS einzuschalten. Eine besonderen Karteianweisung zu der Ermittlung des Gewinnes von Schätzlandwirten wird nicht mehr ausgegeben.
Im Folgenden werden nur solche Punkte angesprochen, die für die Einkommensteuerveranlagung 2002 für Land- und Forstwirte von den allgemeinen Grundsätzen abweichen oder von besonderer Bedeutung sind.
2. Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Hinweis auf §§ 13, 13a EStG Fach 2 Nr. 1.
3. Steuererklärungen
3.1 Abgabe der Steuererklärungen 2002 (BStBl 2003 I S. 67)
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2002 für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die den Gewinn nach einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet nicht vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wj. 2002/2003 folgt (§ 149 (2) AO). Das ist im Regelfall der . Sofern die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe und der landwirtschaftlichen Buchstellen angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert.
Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens können die FÄ in einem vereinfachten Verfahren gewähren.
Darüber hinaus ist eine zusätzliche Fristverlängerung nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von besonders begründeten Einzelanträgen möglich.
3.2 Behandlung von O-Fällen
Steuerfälle, in denen sich offensichtlich bei künftigen Veranlagungen keine Steuerschuld ergeben wird, die aber im Hinblick auf nicht realisierte stille Reserven (z.B. Verpachtungsfälle) oder wegen zu erwartender Änderungen von Besteuerungsgrundlagen in späteren Jahren steuerlich relevant werden können, sind nicht zu löschen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Übernahme in das Überwachungsverfahren nicht zulässig ist bei wirtschaftenden Land- und Forstwirten, die verpflichtet sind, ihre Gewinne nach § 4 (1) oder (3) EStG zu ermitteln.
4. Ausfüllen der Anlage L
Es wird erneut darauf hingewiesen, dass auch Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 4 (1) oder (3) EStG ermitteln, die Anlage L vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen haben (vgl. § 150 (1) und (2) AO). Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Flächenangaben in den Zeilen 32 bis 47 der Anlage L, die nicht nur für die Besteuerung von Schätzungslandwirten unentbehrlich sind, sondern u.a. auch dazu dienen, die zutreffende Gewinnermittlungsart überprüfen, Gewinne verproben und Wertfortschreibungen überwachen zu können. Die Angaben auf den Seiten 3 und 4 der Anlage L zum Viehbestand sind für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht bzw. Tierhaltung, für die Umsatzbesteuerung und für die zutreffende Gewinnermittlungsart von Bedeutung.
Der Abschnitt „Veräußerung/Entnahme von Grundstücken” enthält die unumgänglich erforderlichen Grundangaben zur Prüfung von Veräußerungs- und Entnahmegewinne. Sofern sich die erforderlichen Angaben im Einzelfall aus der Bilanz oder ähnlichen Unterlagen eindeutig ergeben, genügt ein Hinweis in der Anlage L auf die entsprechenden Unterlagen.
Zur Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung sind die geforderten Angaben grundsätzlich unverzichtbar. Die OFD bittet daher, wie bisher darauf hinzuwirken, dass künftig auch buchführende Land- und Forstwirte die Anlage L vollständig ausfüllen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 150 (1) AO. Danach sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, zu deren Inhalt neben Angaben zur Person der Stpfl. und zur Höhe der Einkünfte zahlreiche Fragen gehören, die bei Vorliegen für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse und die Bemessung der Steuer sachdienlich sind, abzugeben. Wird die Anlage L nicht vollständig ausgefüllt und sind die fehlenden Angaben für die Besteuerung wesentlich und ergeben sich diese Angaben auch nicht aus den ansonsten eingereichten Unterlagen, so ist eine Ablichtung der unvollständigen Anlage L zum Zwecke der Vervollständigung zurückzuschicken. Auf die Möglichkeit des Einsatzes von Zwangsmaßnahmen wird hingewiesen.
Sollten die Angaben in der Anlage L (z.B. zur Fläche, zum Viehbestand, sowie in § 13a-Fällen zur Veräußerung von Milchquoten, zur Milchrente sowie zu den Erlösen aus Milchquoten-Rückgabe/-Leasing) nicht schlüssig sein, sind die notwendigen Angaben und Unterlagen (z.B. Vereinbarung der Übergabe/Überlassung der Milchreferenzmenge) anzufordern.
5. Kontrollmitteilungen und Dauerbelege in der Land- und Forstwirtschaft
5.1 Veräußerungsmitteilungen
Es ist sicherzustellen, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne zeitnah erfasst werden.
5.2 ESt 4B-Mitteilungen
Zur Vermeidung der Verjährung [§ 171 (10) AO] und zur zeitnahen Realisierung des Steueranspruchs darf die Fertigung und Auswertung von ESt 4B-Mitteilungen nicht verzögert werden.
Das für den Erlass eines Grundlagenbescheides zuständige Finanzamt hat deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Mitteilungen über die festgestellten Besteuerungsgrundlagen möglichst gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Grundlagenbescheides, zumindest aber – wenn dies wegen besonderer Umstände im Einzelfall nicht möglich ist – unverzüglich danach an die für den Erlass der Folgebescheide zuständigen Finanzämter abgesandt werden.
Die für den Erlass der Folgebescheide zuständigen Finanzämter sind gehalten, die Anpassung der Folgebescheide grundsätzlich nach Eingang der ESt 4B-Mitteilungen vorzunehmen.
5.3 Einheitswertmitteilungen
Einheitswertmitteilungen über luf Vermögen sind insbesondere wegen möglicher Auswirkungen auf die Art der Gewinnermittlung des Stpfl. stets zeitnah auszuwerten.
5.4 Sonstige Kontrollmitteilungen
Außer in den üblichen Fällen (Kontrollmitteilungen für Zwecke der BP, der Erfassung von Stpfl. Vorgängen bei anderen Stpfl., der ErbSt) sind insbesondere in folgenden Fällen Kontrollmitteilungen zu fertigen:
Der im Einzelfall zuständigen Bewertungsstelle sind die sich aus den Erklärungen des Stpfl. bzw. aus den Akten ergebenden Umstände mitzuteilen, die sich auf die Höhe der festgesetzten Einheitswerte auswirken können (z.B. Änderung der Flächen für Sondernutzungen, Änderungen bei den Tierbeständen, Errichtung von Gewächshäusern, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist. Aufgabe der Eigenbewirtschaftung). Angaben, die für einen Zuschlag nach § 41 BewG von Bedeutung sein können, sind auf der Seite 4 der Anlage L zusammengefasst. Die OFD bittet daher, in allen Fällen, in denen der in der Anlage L erklärte Tierbestand den gegendüblichen Tierbesatz offensichtlich übersteigt bzw. in denen aus anderen Gründen ein Zuschlag nach § 41 BewG in Betracht kommen kann, die Bewertungsstelle durch Übersendung einer Ablichtung der Seiten 3 und 4 der Anlage L oder des betreffenden Auszugs aus dem Bilanzbericht zu unterrichten.
Werden Zu- bzw. Verpachtungen bekannt, so ist der für den Verpächter bzw. Pächter zuständige Veranlagungsbezirk zu informieren. Entsprechendes gilt bei unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen. Im übrigen ist darauf hinzuwirken, dass die Stpfl. auf Seite 2 der Anlage L die Anschrift des Pächters/Verpächters usw. genau angeben.
Der zuständigen Arbeitgeberstelle sind insbesondere Fälle ohne Signal „A”, in denen Lohnaufwendungen geltend gemacht werden, und Fälle mit erheblichen Lohnaufwendungen zur Prüfung durch die LSt-Außenprüfung zu melden.
Mit der Einführung eines Kontrollmitteilungsverfahrens zwischen den Hauptzollämtern und den Finanzämtern über die Veräußerung von Milchlieferrechten soll die entsprechende Vereinnahmung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sichergestellt werden.
Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der OFDen sollen den Besitz- und Verkehrssteuerabteilungen der OFDen die Daten übermitteln. Diese werden die entsprechenden Daten wiederum an die Finanzämter weiterleiten. Hinsichtlich der tatsächlichen Verfahrensweise soll ein BMF-Schreiben ergehen.
Sofern in Einzelfällen Unsicherheiten über die Veräußerung von Milchlieferrechten bestehen, ist mit den jeweiligen Zoll- und Verkehrssteuerabteilungen der einzelnen OFDen Kontakt aufzunehmen. Die jeweiligen Landwirtschaftskammern übermitteln den Abteilungen die Mitteilungen über den Kauf und Verkauf der Referenzmengen an den Milchbörsen.
Soweit bei einem Land- und Forstwirt der Erwerb einer Milchreferenzmenge erkennbar ist, soll für die Akte des Veräußerers eine Kontrollmitteilung ergehen.
5.5 Behandlung von Dauerbelegen
Es ist zu beachten, dass Unterlagen und Belege, die für mehrere Veranlagungszeiträume von Bedeutung sind, als Dauerbelege den Einzelakten vorzuheften bzw. in besonderen Akten abzuheften sind.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Dauerbelege hinzuweisen:
Pachtverträge, ggf. einschließlich der sogenannten Fortführungserklärungen beim Verpächter,
Betriebsüberlassungsverträge,
Altenteilsverträge,
Gesellschaftsvertrage,
Grund und Boden betreffende Vorgänge (§ 27 FAGO); vgl. hierzu unter nachfolgender Nr. 5.6.
5.6 Akte Grund und Boden
Bei der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft empfiehlt es sich, folgende Sachverhalte in die Akte Grund und Boden zu übernehmen Ein besonderer Aktenhefter wird hierfür nicht zur Verfügung gestellt.
Beim Wegfall der Nutzungswertbesteuerung bei Baudenkmalen ist der Umfang der Entnahme – insbesondere des Grund und Bodens – zu dokumentieren. Das Ergebnis einer Überprüfung der vom Stpfl. getätigten Angaben (etwa im Rahmen einer BP oder durch den ALS) ist daher festzuhalten Diese Unterlagen müssen dauerhaft aufbewahrt werden, damit im Falle einer späteren Veräußerung oder Aufgabe nachprüfbar ist, in welchem Umfang etwaige Gewinne, die auf die Wohnung und den dazugehörenden Grund und Boden entfallen, steuerfrei belassen werden können.
Die dauerhafte Dokumentation einer Entscheidung nach § 55 Abs. 5 EStG über den höheren Teilwert ist für die zutreffende Ermittlung des Veräußerungs-/Aufgabe- bzw. Entnahmegewinns von Bedeutung.
Durch die Einführung eines Wertaufholungsgebotes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (§ 6 (1) Nr. 2 EStG) gewinnt der Bereich der Zuschreibungen beim Grund und Boden zukünftig erheblich an steuerlichem Gewicht. Vorgänge, aus denen bisher in Anspruch genommene Teilwert-Abschreibungen auf den Grund und Boden hervorgehen, sind deshalb der Akte Grund und Boden zuzuordnen.
Die Neufassung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 beinhaltet u.a. eine Verlängerung der Behaltefrist bei Grundstücken auf 10 Jahre und die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen als Anschaffungsvorgang. Die Entnahme von Grundbesitz einschließlich einer Entnahme des Wohnhauses und des dazugehörigen Grund und Bodens nach § 13 Abs. 4 EStG aus dem Betriebsvermögen eines bestehenden Betriebes ist daher im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung zu dokumentieren (Hinweis auf das BStBl 2000 I S. 1383; EStGK NRW § 23 EStG Nr. 6; Anhang 26a EStH).
Allgemein sollten folgende Unterlagen in die „Sonderakte” Grund und Boden genommen bzw. übernommen werden (nach einzelnen Grundstücken getrennt):
Veräußerungsanzeigen
EW-Mitteilungen
Veräußerungsverträge
Klarstellungserklärungen zum Nutzungsänderungserlass vom und damit zusammenhängende Vorgänge
Kontrollmitteilungen in Zusammenhang mit Veränderungen beim Grundbesitz (z.B. Entnahme-/Eintagevorgänge)
Anträge und Bescheide i.S.d. § 55 (5) EStG (Teilwertfeststellung)
Unterlagen, die in Zusammenhang mit Teilwert-Abschreibungen auf den Grund und Boden stehen (z.B. Sachverständigengutachten)
Gutachten der ALS und AFS
Informationen über ausländischen Grundbesitz
Kontrollmitteilungen gewerblicher Grundstückshandel
Mitteilungen der Ämter für Agrarordnung
Bei bebauten Grundstücken zusätzlich noch folgende Unterlagen:
AfA-Blätter und Übersichtsbögen
Anlage LW zu Anlage L für den VZ 1998 und die Anlage W aus dem Jahr 1986
Gutachten des BSV
Vorgänge in Zusammenhang mit der Festsetzung von Eigenheimzulage
Baumitteilungen (soweit diese dem VBZ zugeleitet wurden)
Sonstige Erkenntnisse (z.B. aus der Prüffeldarbeit) über den Grundbesitz (z.B. Wohnungsgroßen)
Der besseren Übersicht wegen empfiehlt es sich, bei umfangreichen Immobilienbesitz ein Vorblatt und Trennblätter anzulegen Sind derartige Unterlagen bisher in anderen Akten abgelegt, sollten sie bei sich bietender Gelegenheit. z.B. im Rahmen der laufenden Veranlagungstätigkeit, bei der Prüffeldarbeit oder der Aktenverjüngung, umgeheftet werden.
In Fällen der Rechtsnachfolge sollten die das jeweilige Grundstück betreffenden Vorgänge an die für den Rechtsnachfolger zuständige Stelle abgegeben werden.
6. Gewinnermittlungsart
Die OFD bittet, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gewinnermittlungsart zutreffend ist und ggf. eine Mitteilung nach § 13a (1) Satz 2 EStG bzw. § 141 (2) AO zu erteilen oder eine Feststellung nach § 141 (2) Satz 2 AO zu treffen. Insoweit wird auf EStGK NRW §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 801 verwiesen. Die Anweisungen in R 127 EStR sind zu beachten.
II. Besonderheiten
1. Grundsätze zur Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung
Der BStBl 1988 II S. 260 entschieden, dass eine Zerschlagung des Betriebs respektive Zwangsaufgabe nicht vorliegt, wenn der Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie an andere Landwirte verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft, aber die Hofgebäude erhalten bleiben. Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb fort mit der Folge, dass alle Wirtschaftsgüter (einschließlich der verpachteten) Betriebsvermögen bleiben ( BStBl 1964 III S. 303). Auch bei einer ständigen Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche wird der Betrieb nicht allein deshalb zerschlagen, weil eine ertragreiche Bewirtschaftung der verbleibenden Restfläche nicht mehr möglich ist ( BStBl 1982 II S. 381, vom , BStBl 1993 II S. 430 und vom , BStBl 1999 II S. 398; EStGK NRW §§ 14, 14a EStG Nr. 7 und Nr. 802).
Zur Rechtsfolge bei Umgestaltung, Zerstörung der Wirtschaftsgebäude u.a.m. während der Verpachtung vgl. EStGK NRW §§ 14, 14a EStG Nr. 7 sowie BStBl 1999 II S. 398 und vom , BStBl 2003 II S. 755).
Da weiterhin die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb, sei es durch den bisherigen Inhaber oder durch einen Rechtsnachfolger, wieder selbst bewirtschaftet wird, kann die Absicht der dauernden Betriebseinstellung nur bei einer unmissverständlichen Erklärung des Stpfl. gegenüber dem Finanzamt angenommen werden ( BStBl 1992 II S. 521 und vom 2.3. und , BFH/NV 1996 S. 110 und 663). Eine Aufgabeerklärung ist jedoch grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Allerdings muss sie erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabe die stillen Reserven versteuert werden ( BFH/NV 1996 S. 398). Somit reicht es für eine konkludente Aufgabeerklärung nicht aus, wenn der Stpfl. in seiner Einkommensteuererklärung die aus dem verpachteten Betrieb erzielten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt ( BFH/NV 1990 S. 219 sowie vom , BFH/NV 1989 S. 18).
Wie bei einer Entnahme ( BStBl 1987 II S. 679) trifft den Stpfl. auch bei einer Betriebsaufgabe die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden ( BFH/NV 1996 S. 110). Das gilt auch wenn die landwirtschaftlichen Flächen vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum bereits verpachtet waren. Denn auch in diesen Fällen hätte die Aufgabe des Betriebs unmissverständlich erklärt werden müssen ( BFH/NV 1996 S. 398 sowie vom , BFH/NV 1996 S. 663; vgl. zur Auslegung einer Entnahmeerklärung unter Berücksichtigung bestehender Verwaltungsanweisungen auch BFH/NV 1997 S. 850). Zwar wären die Gewinne aus dem Grund und Boden gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. vor dem unversteuert geblieben, doch hätten die Gewinne aus der Entnahme der im Betriebsvermögen befindlichen Hofgebäude erfasst werden müssen ( BStBl 1982 II S. 20).
2. Milchreferenzmenge
Auf das BStBl 2003 I S. 14) wird verwiesen – siehe auch EStGK NRW §§ 13, 13a Fach 4 Nr. 14.
2.1 Entgeltlicher Erwerb einer Milchreferenzmenge
Aufwendungen für den Erwerb einer Milchreferenzmenge sind weiterhin als Anschaffungskosten für ein regelmäßig auf 10 Jahre befristetes Recht anzusehen und können dementsprechend abgeschrieben werden (Hinweis auf den – 19 – V B 2, EStGK NRW §§ 13, 13a EStG Fach 6 Nr. 13). Absetzungen für Abnutzung auf den abgespalteten Wert von Milchlieferrechten sind nicht zulässig.
2.2 Veräußerung bzw. Entnahmen von Grund und Boden oder einer Milchreferenzmenge
Die Grundsätze des o.g. BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
3. Die Nutzungswertbesteuerung bei Baudenkmalen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 4 EStG)
3.1 Allgemeines
Die Nutzungswertbesteuerung ist für Baudenkmale über den hinaus unter den folgenden Voraussetzungen anzuwenden.
die Wohnung unterlag im VZ 1986 beim Stpfl. oder bei seinem Rechtsvorgänger der Nutzungswertbesteuerung und
die Wohnung ist nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal.
Die von der maßgebenden Behörde getroffene Entscheidung zur Denkmaleigenschaft eines Gebäudes ist für die steuerrechtliche Beurteilung ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) und damit für die Finanzämter bindend.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch ein Gebäudeteil begünstigt, der ein Baudenkmal ist. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Nutzungswertbesteuerung auch für einzelne Räume in einem Gebäude weitergeführt werden kann, die keine selbständige Wohnung darstellen. Die Vorschrift begünstigt nur Wohnungen und nicht einzelne Räume in einem Gebäude.
Folge:
Wählt der Stpfl. die Nutzungswertbesteuerung gem. § 13 Abs. 4 Satz 2 EStG für einen VZ nach dem ab, so bleibt der Entnahmegewinn nach § 13 Abs. 4 Satz 5 EStG außer Ansatz.
Veräußert oder entnimmt der Stpfl. die begünstigte Wohnung nach dem oder fällt die Nutzungswertbesteuerung weg, weil die Wohnung mit Wirkung von einem Termin nach dem nicht mehr als Baudenkmal anerkannt ist, bleibt der dadurch entstehende Entnahmegewinn nach § 13 Abs. 4 Satz 6 EStG außer Ansatz.
Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung kann der Stpfl. für begünstigte Aufwendungen den Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG bis zum Ende des Begünstigungszeitraumes geltend machen. Dies gilt jedoch nur für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen in einem Baudenkmal. Für unentgeltlich überlassene Wohnungen, z.B. Altentellerwohnungen, ist ggf. ein Sonderausgabenabzug nach § 10g EStG möglich.
3.2 Ermittlung des Nutzungswertes
Soweit für Wohnungen in einem Baudenkmal auch über den VZ 1998 hinaus ein Nutzungswertbesteuerung für Wohnungen des Betriebsinhabers und der Altenteiler durchzuführen ist, sind folgende Grundsätze zu beachten:
Kann für die Wohnung eine Marktmiete nicht ermittelt werden, so ist grundsätzlich als Nutzungswert der Wohnung die nach der II. Berechnungsverordnung ermittelte Kostenmiete anzusetzen, weil regelmäßig Vergleichsobjekte, die eine Herleitung der Marktmiete ermöglichen, nicht zur Verfügung stehen ( BStBl 1974 II S. 608 und vom , BStBl 1998 II S. 386).
Kann ausnahmsweise für die Wohnung eine Marktmiete nach Lage, Art. Ausstattung und Größe vergleichbarer Wohnungen ermittelt werden, so ist diese Marktmiete der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Kürzung wegen besonderer Umstände, die den Wert beeinflussen, ist in diesem Fall nicht vorzunehmen, weil die für diese Kürzung bedeutsamen Umstände (insbesondere das Umfeld der Wohnung) auch für die Vergleichsobjekte entsprechend vorliegen.
3.3 Umfang des zu entnehmenden Grund und Bodens
Entfällt die Nutzungswertbesteuerung für eine Wohnung (durch Abwahl bzw. durch Wegfall einer Voraussetzung) so ist auch der zur Wohnung gehörende Grund und Boden zu entnehmen, § 13 Abs. 4 Satz 4 EStG. Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Boden richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung. Zur Frage der Bemessung des Umfangs des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens wird auf die Ausführungen in dem (BStBl 1997 I S. 630), geändert mit Schreiben vom (BStBl 2004 I S. 442), EStGK NRW §§ 13, 13a EStG, Fach 8 Nr. 3 und Nr. 802) verwiesen. Für die Ermittlung und zur Dokumentation der steuerfrei entnommenen Fläche sollten – auch im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung der Flächen bzw. einer Betriebsaufgabe – Skizzen und Flurkarten herangezogen bzw. gefertigt werden.
Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen ist der Umfang des zur Wohnung gehörenden und damit steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens ggf. in enger Zusammenarbeit mit dem ALS zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind in der Sonderakte Grund und Boden abzulegen (vgl. Ausführungen unter I. 5.6).
4. Gesetzliche Änderungen ab dem VZ 2002
4.1 § 6b Abs. 10 EStG
Der Gesetzgeber kehrt bei der § 6b-Rücklage zur bis zum maßgebenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise zurück. Zu den verschiedenen Möglichkeiten der Übertragung der Rücklage wird auf R 41b Abs. 6 EStR 2003 verwiesen.
Für Steuerpflichtige, die weder Körperschaften, Personenvereinigung noch Vermögensmassen sind, besteht ferner nunmehr die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem erfolgt sind, bis zu einem Betrag von 500.000 € im Wj. der Veräußerung oder in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften, auf abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Jahren auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neu angeschafften/hergestellten Gebäuden zu übertragen Soweit die Rücklage auf die Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften übertragen wird, wird der volle Betrag der Rücklage übertragen; bei Übertragung auf andere begünstigte Wirtschaftsgüter lediglich die Hälfte (§ 6b Abs. 10 Satz 6 EStG).
4.2 § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG
Für nach dem beginnende Wj. (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG) sind vereinnahmte Kapitalerträge aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen i.S.d. § 13 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zum Grundbetrag zu erfassen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG).
4.3 § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 EStG
Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils führt zu laufenden Gewinnen. Außerordentliche Einkünfte ergeben sich folglich aus solchen Veräußerungen nicht mehr.
5. Neue BFH-Rechtsprechung
5.1 Keine Zwangsbetriebsaufgabe bei parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Veräußerung der Hofstelle
Eine ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert ( BStBl 2003 II S. 755 – vgl. auch vorstehend unter II. 1).
5.2 Keine Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens soweit die Entnahme nicht nach § 52 Abs. 15 steuerfrei bleibt (. Az. IV R 21/03)
Der (BStBl 2004 II S. 272) entgegen der in Tz. 8 der (BStBl 1997 I S. 630) und vom (BStBl 1998 I S. 198) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht steuerpflichtig entnommen wird, sondern bis zur Veräußerung oder Entnahme im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt (vgl. hierzu auch BStBl 2004 I S. 442).
5.3 Zahlung von Erhaltungsaufwand nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Land- und Forstwirt noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist ( BStBl 2003 II S. 837).
5.4 Keine Entnahme durch Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke
Die Bebauung ursprünglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Einfamilienhäusern und deren anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen führt grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebes von geringer Bedeutung ist ( BStBl 2003 II S. 16).
5.5 Liebhaberei bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt und ergeben sich daraus Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch im in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Annahme einer Liebhaberei führen ( BStBl 2003 II S. 702). Führt hingegen – was der Regelfall ist – die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einem positiven Ergebnis (Gewinn), kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend gemacht werden, der Betrieb sei ein einkommensteuerrechtlich nicht relevanter Liebhabereibetrieb ( BStBl 1986 II S. 808).
5.6 Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Miet- und Pachtzinsen i.S.d. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG
Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gemäß § 13a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG anzusetzenden Miet- und Pachtzinsen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z.B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) nicht berücksichtigt werden ( BStBl 2003 II S. 345).
5.7 Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs. 4 EStG
Soweit während der Zeit der Verpachtung eine Betriebsaufgabe durch Ausübung des Wahlrechtes erklärt wird, der bisherige land- und forstwirtschaftliche Betrieb aber weder veräußert noch durch teilweise Veräußerung bzw. Entnahme von WG zerschlagen wird, sondern vielmehr als organisatorische Einheit erhalten und z.B. weiterhin an den künftigen Hoferben verpachtet bleibt, kommt eine steuerbegünstigte Abfindung weichender Erben und damit eine Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG in Betracht ( BStBl 2002 II S. 813).
5.8 Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Mit hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens entgegen R 13 Abs. 16 EStR auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide aber aus, wenn das Wirtschaftsgut in geringfügigem Umfang, d.h. zu weniger als 10 v.H. betrieblich genutzt wird. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.
Zur Zeit wird auf Bundesebene erörtert, ob das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden und – wenn ja – in welcher Form der Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen zu führen ist. Hierzu wird voraussichtlich ein BMF-Schreiben ergeben.
Einschlägige Verfahren sind bis zu Veröffentlichung des BFH-Urteils sowie eines etwaigen BMF-Schreibens im BStBl weiterhin offen zu halten.
6. Altenteilsleistungen
6.1 Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
Auf Grund der geänderten BFH-Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung von bestimmten wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen ist das (BStBl 1996 I S. 1508) überarbeitet worden. Die Neufassung vom ist im BStBl 2002 I S. 893 veröffentlicht (s. auch Karteianweisung zu § 22 Fach 3 Nr. 5).
Die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Verpflichtung ergeben (z.B. Übergabevertrag), sollten bei derartigen Dauersachverhalten in den Vorhefter genommen werden (siehe unter I. 5.5).
6.2 Altenteilsleistungen beim Verpflichteten
6.2.1 Wertermittlung bei unbaren Altenteilsleistungen
Unbare Altenteilsleistungen sind (auch bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG) mit ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten ( BStBl 1976 II S. 67 und vom , BStBl 1976 II S. 539). Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen. Dabei bilden die in § 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnungen (SachBezVO) festgesetzten Werte einen geeigneten Schätzungsmaßstab ( BStBl 1989 II S. 784).
Der Wert für Heizung und Beleuchtung wird ab 1995 geschätzt, weil Werte dafür in der Sachbezugsverordnung nicht mehr festgesetzt sind.
Für Verpflegung bzw. Heizung und Beleuchtung können folgende Werte angesetzt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2002 | 2003 | ||
Für Verpflegung | |||
bei | einem Altenteiler | 2.312 € | 2.350 € |
einem Altenteilerehepaar | 4.161 € | 4.229 € | |
für Heizung und Beleuchtung | |||
bei | einem Altenteiler | 514 € | 523 € |
einem Altenteilerehepaar | 925 € | 941 € |
Diese Nichtbeanstandungsgrenzen gelten auch, wenn der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird ( BStBl 1976 II S. 539). Sie sind nicht anwendbar, wenn statt voller Verpflegung nur bestimmte Naturalien zur Verfügung gestellt werden.
Die Nichtbeanstandungsgrenzen für Heizung und Beleuchtung sind auch dann nicht anwendbar, wenn aufgrund der Gewinnermittlungsunterlagen des Betriebs offensichtlich ist, dass die auf die Altenteiler entfallenden Kosten niedriger sind.
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben abgesetzt werden.
6.2.2 Leistungen für Pflege
Auch wenn der Übergabevertrag des Passus „Hege und Pflege” beinhaltet, so stellt dies nur eine Umschreibung von Dienstleistungen dar, die grundsätzlich keine dauernden Lasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind, da sie keine unmittelbaren Aufwendungen beinhalten. Vertraglich vereinbarte persönliche Arbeitsleistungen des Altenteilsverpflichteten für den Berechtigten (z.B. Pflegetätigkeit) können nicht als dauernde Lasten berücksichtigt werden.
Eine im Rahmen der Vermögensübergabe übernommene Pflegeverpflichtung kann aber dann als dauernde Last berücksichtigt werden, wenn in Erfüllung dieser Verpflichtung Aufwendungen entstanden sind ( BStBl 1997 II S. 47). Eine dauernde Last ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verpflichtete die Pflege durch Dritte verrichten lässt und hierfür – nach Abzug etwaiger Erstattungen durch die Pflegeversicherung – Aufwendungen trägt ( BStBl 1992 II S. 552).
Beinhalten die geltend gemachten Sonderausgaben des Verpflichteten auch Aufwendungen für Hege und Pflege des Altenteilers und enthält der Übergabevertrag keinen Pflegepassus, stellen die Aufwendungen keine dauernden Lasten dar. Ggf. kommt ein Abzug dieser Aufwendungen gem. § 33 EStG in Betracht.
6.3 Nutzungswert der Wohnung
6.3.1 Altenteilsleistungen in Zusammenhang mit der Nutzungswertbesteuerung
Hat sich der Übergeber eines luf Betriebs anlässlich der Betriebsübergabe ein Wohnrecht an einer Wohnung vorbehalten, so kann der Nutzungswert der Wohnung (Räume) nur dann und in entsprechender Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn und soweit der Übernehmer ihn auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG versteuert.
Wird der Nutzungswert hingegen nicht mehr besteuert, weil z.B. die Besteuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 EStG abgewählt oder die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 EStG a.F. zum abgelaufen ist, kommt mangels Aufwendungen auch ein Abzug des Mietwertes als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht in Betracht ( BStBl 1995 II S. 836 und BFH/NV 1996 S. 392). In diesem Fall kann der Altenteilsverpflichtete nur noch solche mit der Wohnungsüberlassung verbundenen Aufwendungen als dauernde Last abziehen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Sachleistungen zufließen. Abziehbar sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen (. BStBl 1983 II S. 710). Nicht abziehbar sind aber AfA, Zinsen, Grundsteuer und Hausversicherungsbeiträge, die der Verpflichtete als Eigentümer schuldet ( BStBl 1992 II S. 1012).
6.3.2 Instandhaltungsaufwendungen für die Altenteilerwohnung
Auch die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, kann bei diesem grundsätzlich eine dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die – soweit sie im Übergabevertrag klar und eindeutig vereinbart sind – der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen ( BStBl 2000 II S. 21). Aufwendungen für Baumaßnahmen, die über die Erhaltung des bei Übergabe als vertragsgemäß akzeptierten Zustandes hinausgehen, sind somit nicht Teil der durch die Übertragung typischerweise notwendig werdenden Versorgungsleistungen an den Übergeber. Werden im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme Aufwendungen getätigt, die aufgrund der vertraglichen Verpflichtung nur teilweise als dauernde Last berücksichtigt werden können, ist der abziehbare Teil der Aufwendungen zu schätzen.
Hat sich der Übergeber eines luf Betriebes anlässlich der Betriebsübergabe ein Wohnrecht an einzelnen Räumen der Betriebsleiterwohnung vorbehalten, so gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Die einzelnen Räume sind dann unselbständiger Teil der Betriebsleiterwohnung.
6.4 Altenteilsleistungen beim Berechtigten
Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen sind vom Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, soweit der Verpflichtete zum Abzug der Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Leibrente oder dauernde Last) berechtigt ist ( BStBl 1996 II S. 157).
6.5 Neuere Rechtsprechung in Zusammenhang mit Versorgungsverträgen mit vereinbarter Wertsicherungsklausel
Das FG Münster hat mit seinem Beschluss vom , 7K 7481/99 E, der Klage eines Stpfl. stattgegeben und die aufgrund eines Versorgungsvertrages geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG anerkannt, obwohl die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht beachtet worden war. Das Finanzamt hat Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 14/01 geführt.
6.6 Versorgungsleistungen auf Grund sog. Wirtschaftsüberlassungsverträge
Überlassen Eltern einem Kind den Betrieb lediglich zur Nutzung, liegt aber kein steuerlich beachtlicher Pachtvertrag, sondern ein Betriebsüberlassungsvertrag i.S.d. BStBl 1976 II S. 335 (vgl. EStGK NRW §§ 13, 13a EStG Fach 3 Nr. 1) vor, sind die altenteilsähnlichen Zuwendungen des Kindes an die Eltern nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie stellen Sonderausgaben dar, wenn der Wert des überlassenen Betriebsvermögens nicht weniger als die Hälfte des Werts der Zuwendungen betragt ( BStBl 1993 II S. 546).
6.7 Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen; Beschlüsse des Großen Senats des (BStBl 2004 II S. 95 und 100)
In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 1/00 hat der BFH entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können. Es genügt nicht, wenn das übergebene Vermögen lediglich seiner Art nach existenzsichernd und ertragbringend ist („Typus 2” i.S. von Tz. 17 des BStBl 2002 I S. 893), die Nettoerträge im konkreten Fall jedoch die versprochenen Sach- oder Geldleistungen nicht abdecken.
In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 2/00 hat der Große Senat entschieden, dass bei der Übergabe eines Unternehmens, das weder über einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt, kein „Vermögen” an die nachfolgende Generation übertragen wird.
Damit stehen die Beschlüsse zumindest teilweise in Widerspruch zur bisherigen Verwaltungsauffassung, das wird deshalb zur Zeit überarbeitet. Hinsichtlich der Anwendung der vorgenannten Beschlüsse wird auf das BStBl 2004 I S. 191 verwiesen.
7. Aktuelle BMF-Schreiben
(BStBl 2002 I S. 262)
Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten; sog. Eiserne Verpachtung.
(BStBl 2002 I S. 526)
Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 (1) Nr. 2 EStG Hinweis auf EStGK NRW §§ 13, 13a F 4 Nr. 7.
(BStBl 2002 I S. 893)
Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen (siehe 6. Altenteilsleistungen).
(BStBl 2002 I S. 1392)
Ertragsteuerliche Behandlung von Erbengemeinschaften und ihrer Auseinandersetzung, Erbauseinandersetzung durch Realteilung bei Vorliegen einer Teilungserklärung durch den Erblasser.
Anwendung des (BStBl 2002 II S. 850) auf alle noch offenen Fälle – Änderungen der Tz. 8, 9 und 76 des (BStBl 1993 I S. 62).
Steuerlich unschädliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls in engen Grenzen anzuwenden.
(BStBl 2003 I S. 405)
Außergewöhnliche Instandhaltungen als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
In Anlehnung an das (BStBl 2003 II S. 644) darf im Rahmen eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsüberlassungsvertrages der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet hat (Hinweis auf 6. Altenteilsleistungen).
(BStBl 2004 I S. 337)
Zweifelsfragen zur Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 ff EStG.
(BStBl 2004 I S. 434)
Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel – Bezug auf das .
Das BMF-Schreiben tritt an die Stelle der (BStBl 1990 I S. 884). vom (BStBl 2001 I S. 512) und vom (BStBl 2003 I S. 171). Die vorgenannten BMF-Schreiben sind damit aufgehoben.
Das BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
OFD Düsseldorf v. - S 2230 - A - St 111
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
YAAAB-36531