Revisionszulassung wegen Sicherung der einheitlichen Rspr.; Übergehen von Beweisanträgen; Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2, 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Abweichungen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des FG Nürnberg liegen nicht vor (vgl. unten 1.). Die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO— (vgl. unten 2.).
1. a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass das FG von dem im (BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667), im (BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721) sowie im (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 913) aufgestellten Rechtssatz abgewichen sei, dass „die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, soweit im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, bei der Frage, ob der Gesellschafter der GmbH einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, nicht zu berücksichtigen ist”.
Die von den Klägern zitierten Entscheidungen des BFH befassen sich mit dem Rechtsproblem, ob die von einer Kapitalgesellschaft vorgenommenen Grundstücksveräußerungen ihren (wesentlich beteiligten) Anteilseignern zugerechnet werden können. Das Urteil des FG Nürnberg in EFG 2002, 913 behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des dortigen Klägers gehörenden (25 %-)Anteils an einer Grundbesitz haltenden GmbH —wie das dort beklagte Finanzamt meinte— „de facto” einem Grundstücksverkauf des Klägers gleichsteht. Das FG Nürnberg entschied, dass ein „Durchgriff durch die GmbH —d.h. eine Zurechnung des Grundstücksgeschäfts unmittelbar beim Kläger— nur…bei einem Missbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977)…angenommen werden (könnte)”.
Demgegenüber stellte sich dem FG im vorliegenden Streitfall das Problem der (anteiligen) Zurechnung von Grundstücksveräußerungen durch die X-GmbH an den Kläger von vornherein deshalb nicht, weil das Gericht —wenn auch von den Klägern beanstandet— davon ausging, dass die beiden Grundstücksverkäufe aus dem Komplex „A-Straße” nicht von der X-GmbH, sondern von einer Grundstücksgemeinschaft bzw. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) vorgenommen worden sind, an welcher neben der X-GmbH (Beteiligungsquote: 50 v.H.) auch die Kläger zu je 25 v.H. beteiligt waren. Dementsprechend hat das FG —im Anschluss an die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des , BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617)— lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass die von einer Grundstücksgemeinschaft bzw. -GbR getätigten Grundstücksverkäufe dem zu 25 v.H. beteiligten Gemeinschafter oder Personengesellschafter (hier: Kläger) anteilig zuzurechnen seien. Zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kapitalgesellschafter durch die Kapitalgesellschaft vorgenommene Grundstücksgeschäfte im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels des Gesellschafters zuzuordnen seien, hat das FG —wegen der aus seiner Sicht fehlenden Entscheidungserheblichkeit— daher ebenso wenig Stellung genommen wie zu dem vom FG Nürnberg in EFG 2002, 913 behandelten Problem, ob die Veräußerung eines Anteils an einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft einer anteiligen Grundstücksveräußerung durch den Gesellschafter gleich zu erachten sein kann.
b) Zu Unrecht rügen die Kläger ferner eine Abweichung der Vorentscheidung von dem (BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, 601, linke Spalte), wonach Grundstücke, die im Wege der Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft den einzelnen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern zu Alleineigentum übertragen werden, nicht zu einer Objektveräußerung im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels führen.
Das FG hat einen diesen Grundsätzen widersprechenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hatte dazu auch gar keine Veranlassung, weil es von vornherein davon ausging, dass eine Realteilung der zwischen der X-GmbH und den Klägern bestehenden Grundstücksgemeinschaft bzw. -GbR vor der Veräußerung der beiden zum Komplex „A-Straße” gehörenden Objekte zu keiner Zeit stattgefunden habe. Soweit die Kläger Letzteres beanstanden, liegt darin lediglich die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels der Vorentscheidung, die für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 24 und 46 sowie § 116 Rdnr. 34 und 45).
c) Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist das FG auch nicht von den BFH-Urteilen vom XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) und vom III R 9/98 (BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571) abgewichen. In beiden den zitierten BFH-Urteilen zugrunde liegenden Fällen ging es um die Frage, ob zwei bzw. mehrere zivilrechtlich selbständige Grundstücke (konkret: Wohnungseigentumsrechte) ausnahmsweise dann im steuerrechtlichen Sinne nur eine wirtschaftliche Einheit (vgl. § 2 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes —BewG—) und im Anschluss daran auch nur ein Objekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels darstellen, wenn sich der Veräußerer (bisheriger Eigentümer) gegenüber dem Erwerber schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung eines aus beiden oder den mehreren zivilrechtlichen Immobilien bestehenden einheitlichen Wirtschaftsguts (in concreto: Wohnung bzw. Arztpraxis) verpflichtet. Dies hat der BFH unter Hinweis darauf bejaht, dass es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit „auch auf die selbständige Veräußerbarkeit und die Nutzungsverhältnisse (ankomme)” (BFH-Urteile in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007, 1008, rechte Spalte, und in BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571, unter II. 2. b, erster Absatz).
Von diesem Rechtssatz ist das FG in dem angefochtenen Urteil nicht abgewichen. Hierzu bot der zu beurteilende Sachverhalt dem FG auch keinen Anlass: Der Kläger hatte ausweislich der vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom wegen Einkommensteuer 1993 und 1994 hinsichtlich der in Rede stehenden ehemaligen Flurstücke 49/5 und 49/2 bereits Anfang 1993 die Pläne für den Bau von zwei Einfamilienhäusern erstellt. Im April 1993 beantragte er für beide Häuser die Erteilung von Baugenehmigungen sowie gleichzeitig, von dem Flurstück 49/2 (913 qm) eine Teilfläche von ca. 500 qm abzutrennen und der Parzelle 49/5 zuzuordnen. Anschließend —am — veräußerte er „eine noch nicht vermessene Teilfläche des Grundstücks Flurstück Nr. 49/2 von ca. 515 qm und eine ebenfalls noch nicht vermessene Teilfläche des Flurstücks Nr. 49/5 von ca. 1246 qm für 310 000 DM an die X-GmbH”. Am erteilte die zuständige Behörde die Baugenehmigung für die beiden Einfamilienhäuser „B-Straße”. Am wurde „die Auflassung der durch Veränderungsnachweis des Vermessungsamts vom neu entstandenen Grundstücke Flurstück Nr. 49/7, 49/106, 49/5 und 49/8” erklärt.
Bei dieser Sachlage widersprach es den vom BFH in den Urteilen in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 und in BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571 entwickelten Grundsätzen nicht nur nicht, sondern entsprach es diesen Grundsätzen geradezu, wenn das FG —im Einklang mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—)— den Verkauf der beiden (noch zu vermessenden) Teilflächen an die X-GmbH als Veräußerung von zwei wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des BewG und von zwei Objekten im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels wertete.
2. Die von den Klägern erhobenen Sachaufklärungsrügen (Rüge des Übergehens von Beweisanträgen, unten a; Rüge, das FG habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen erschöpfend aufzuklären, verletzt, unten b) genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert darlegen,
- wo die von ihm als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und
- inwiefern das angefochtene Urteil —ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 50 i.V.m. § 120 Rdnr. 69, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zunächst fehlen jegliche Angaben darüber, in welchen Schriftsätzen oder bei welcher Gelegenheit die als unterlassen gerügten Beweiserhebungen beantragt worden seien. Vor allem aber entbehrt der (in diesem Zusammenhang knappe) Vortrag der Kläger jedweder (präzisen) Angaben darüber, welche konkreten Aussagen die Zeugen zu den von den Klägern im Übrigen nur sehr allgemein beschriebenen Beweisthemen (Vorhandensein oder Fehlen einer bedingten Veräußerungsabsicht in Bezug auf die Objekte „B-Straße” und „C-Straße"; von Anfang an bestehendes wirtschaftliches Eigentum der X-GmbH an den veräußerten Objekten „A-Straße”) voraussichtlich gemacht hätten und dass diese Aussagen —auf der Basis der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
b) Aus den zuletzt genannten Gründen genügt auch der Vortrag der Kläger, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt weiter aufklären müssen, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge. Auch eine solche Sachaufklärungsrüge erfordert u.a. substantiierte Angaben darüber, dass (inwieweit) die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu reicht der von den Klägern gegebene pauschale und unsubstantiierte Hinweis nicht aus, „aufgrund dieser ungenügenden Sachverhaltsaufklärung…(sei) das FG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Objekte B-Straße und C-Straße von Anfang an bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hätte und wirtschaftlich betrachtet für das Objekt A-Straße nicht die X-GmbH anstelle der Kläger Erwerber der Einheiten K und L (gewesen sei)”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAB-36485