Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung [1]
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) 1Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. 3Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. 4Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum , welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.
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BAAAJ-26449
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 88) mit Wirkung v. .