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HöfeO § 19

§ 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen [1]

(1) 1Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. 2Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem verstorben ist.

(3) 1Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum . 2Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll.

Fundstelle(n):
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RAAAB-36422

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 395) mit Wirkung v. .