Drittes Kapitel: Sonstige Vorschriften
Dritter Teil: Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4
hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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EAAAG-94394