BauGB § 171c
Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Dritter Teil: Stadtumbau
§ 171c Stadtumbauvertrag
1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. 2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
- die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; 
- der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; 
- der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. 
Fundstelle(n):
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  EAAAG-94394