Zweites Kapitel: Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil: Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Vierter Abschnitt: Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-94394